Rz. 10
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Aufstockungsbeträge iSd § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a AltTZG (> Rz 6) sowie die Beiträge zur Höherversicherung in der GRV iSd § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst b AltTZG (> Rz 15) sind steuerfrei (§ 3 Nr 28 EStG). Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 01.01.2010 (Wegfall der Förderung durch die > Bundesagentur für Arbeit) begonnen wurde und überhaupt durch die Bundesagentur gefördert wird (§ 1 Abs 3 Satz 2 AltTZG). Die Steuerbefreiung ist konstitutiv.
Die Steuerfreiheit ist nicht auf die Mindestbeträge iSd § 3 Abs 1 Nr 1 AltTZG begrenzt (> R 3.28 Abs 3 Satz 1 LStR). Die FinVerw lässt Aufstockungsbeträge jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Arbeitslohn nicht über 100 % des Nettoarbeitslohns hinausgehen, der ohne Altersteilzeit üblicherweise gezahlt worden wäre (Vergleichslohn). Unübliche und unangemessene Gehaltserhöhungen vor oder während der Altersteilzeitarbeit sind nicht steuerfrei (> R 3.28 Abs 3 LStR).
Beispiel 1:
Ein ArbN mit einem monatlichen Bruttolohn von 5 000 EUR nimmt mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 01.08.2019 Altersteilzeit für 3 Jahre in Anspruch, danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der ArbG gewährt einen Aufstockungsbetrag von 1 200 EUR.
Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags wird wie folgt ermittelt:
Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 5 000 EUR
– gesetzliche Abzüge 2 365 EUR
= maßgebender Nettoarbeitslohn 2 635 EUR
Vergleichsberechnung
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 2 500 EUR
– gesetzliche Abzüge 960 EUR
= Zwischensumme 1 540 EUR
+ Aufstockungsbetrag 1 200 EUR
= Nettoarbeitslohn 2 740 EUR
der maßgebende Nettoarbeitslohn wird überschritten
um (2740–2635) = 105 EUR
steuerfreier Aufstockungsbetrag deshalb (1 200–105) = 1 095 EUR
Abrechnung des Arbeitgebers
Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 2 500 EUR
+ steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag 105 EUR
= steuerpflichtiger Arbeitslohn 2 605 EUR
– gesetzliche Abzüge 1 015 EUR
= Zwischensumme 1 590 EUR
+ Aufstockungsbetrag 1 095 EUR
= Nettoarbeitslohn 2 685 EUR
Rz. 11
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Erhält der ArbN > Sonstige Bezüge, ist eine Jahresbetrachtung vorzunehmen. Dazu kann durch Verteilung des bisher in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen noch nicht ausgeschöpften steuerfreien Volumens die Steuerfreiheit optimiert werden.
Beispiel 2:
Ein ArbN in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von 5 000 EUR sowie im Dezember auf einen sonstigen Bezug von 8 000 EUR (Weihnachtsgeld + Erfolgsbeteiligung). Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im Dezember 2019 folgende Beiträge gezahlt:
laufendes Bruttogehalt 2 500 EUR
laufender steuerfreier Aufstockungsbetrag 1 000 EUR
sonstiger Bezug (50 %) 4 000 EUR
Aufstockungsbetrag auf das Weihnachtsgeld/Erfolgsbeteiligung 4 000 EUR
Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
jährlicher laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 60 000 EUR
+ sonstiger Bezug bei fiktiver Vollarbeitszeit 8 000 EUR
– jährliche gesetzliche Abzüge 31 450 EUR
= maßgebender Jahresnettoarbeitslohn 36 550 EUR
Vergleichsberechnung
Jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 30 000 EUR
+ sonstiger Bezug bei Altersteilzeit 4 000 EUR
= Zwischensumme 34 000 EUR
– gesetzliche Abzüge 13 040 EUR
= Zwischensumme 20 960 EUR
+ Aufstockungsbetrag Weihnachtsgeld/Erfolgsbeteiligung 4 000 EUR
+ laufender steuerfreier Aufstockungsbetrag (12 × 1000) 12 000 EUR
= Nettoarbeitslohn 36 960 EUR
der maßgebende Nettoarbeitslohn wird überschritten
um (36 960–36 550) = 410 EUR
steuerfreier Aufstockungsbetrag aus Weihnachtsgeld/Erfolgsbeteiligung
daher (4 000–410) = 3 590 EUR
Abrechnung des Arbeitgebers
Jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 30 000 EUR
+ sonstiger Bezug bei Altersteilzeit 4 000 EUR
+ steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag 410 EUR
= Zwischensumme 34 410 EUR
– gesetzliche Abzüge 13 250 EUR
= Zwischensumme 21 160 EUR
+ steuerfreier Aufstockungsbetrag Weihnachtsgeld/Erfolgsbeteiligung 3 590 EUR
+ laufender steuerfreier Aufstockungsbetrag (12 × 1 000) 12 000 EUR
= Nettoarbeitslohn 36 750 EUR
Zu weiteren Beispielen > H 3.28 LStH.
Rz. 12
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Aufstockungsbeträge in Form von Sachbezügen, zB Firmenwagen (dazu > Kraftfahrzeuggestellung), werden (auch in der Freistellungsphase) nur als steuerfrei anerkannt, wenn vertraglich ausdrücklich geregelt ist, dass der in Geld bezifferte Aufstockungsbetrag mit einem bestimmten Betrag in wertgleichen Sachbezügen erbracht werden darf (> R 3.28 Abs 3 Satz 5 LStR); für die Bewertung gilt § 8 EStG (> Sachbezüge Rz 37 ff). Handelt es sich dagegen bei den Sachbezügen um Arbeitslohn, der für die Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt wird und damit als Teil des Lohns für die Altersteilzeit selbst der Aufstockungspflicht unterliegt, können diese Sachzuwendungen nicht ...