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Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Auch Beamte und Richter vereinbaren mit ihrem Dienstherrn Altersteilzeit. Die Aufstockungsbeträge werden als Zuschläge nach § 6 Abs 2 BBesG bzw vergleichbarer Regelungen in Ländergesetzen gezahlt. Diese Zuschläge sind ebenfalls nach § 3 Nr 28 EStG steuerfrei. Für andere versicherungsfreie Beschäftigte iSv § 27 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB III mit beamtenähnlichem Status (zB Richter, Kirchenbeamte und Pfarrer) gilt Entsprechendes.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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