Rz. 20
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Wird Altersteilzeit im sog Blockmodell rückwirkend in Anspruch genommen und deshalb in einem Kalenderjahr > Arbeitslohn überzahlt, der erst im Folgejahr zurückgezahlt wird, ist der zugeflossene Betrag im Rahmen der Veranlagung (> Rz 25) anzusetzen; eine abweichende Behandlung aus Gründen sachlicher > Billigkeit ist nicht vorgesehen. Der als Aufstockungsbetrag zu behandelnde Teil kann jedoch nach § 3 Nr 28 EStG steuerfrei bleiben und der stpfl Arbeitslohn entsprechend gemindert werden; ggf kann das FA den Steuerbescheid nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO ändern (OFD Erfurt vom 23.08.2000, DB 2000, 1891; OFD Berlin vom 27.06.2001, DB 2001, 2119). Die rückwirkende Umwandlung von steuerpflichtigem in steuerfreien Arbeitslohn wird jedoch nur für Zuschläge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (> Rz 16) anerkannt, da rückwirkende Vereinbarungen über Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht zulässig sind.
Beispiel (verkürzt ohne Sonderzuwendungen, mit gerundeten Beträgen):
Einem Beamten, Monatslohn 5 000 EUR, wurde im Jahr 2020 rückwirkend zum 01.11.2019 Altersteilzeit im sog Blockmodell bewilligt. Zwischenzeitlich war aber der Arbeitslohn für das Jahr 2019 wie bisher weitergezahlt und in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung für 2019 ein stpfl Arbeitslohn von 60 000 EUR (= 12 × 5 000 EUR) bescheinigt worden. In Folge der Altersteilzeit stand rückwirkend ab dem 01.11.2009 monatlich nur ein stpfl Arbeitslohn von 2 500 EUR und ein steuerfreier Aufstockungsbetrag von 1 000 EUR zu. Der zu viel gezahlte Betrag von 3 000 EUR (= 2 × 2 500 EUR – 2 × 1 000 EUR) wurde erst im Jahr 2020 zurückgezahlt.
Bei der Veranlagung des Beamten für 2019 ist der gesamte zugeflossene Betrag von 60 000 EUR zu berücksichtigen, er ist jedoch nicht in voller Höhe steuerpflichtig, da er steuerfreie Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr 28 EStG von 2 000 EUR enthält. Als stpfl Arbeitslohn ist deshalb ein Betrag von 58 000 EUR anzusetzen. Die Aufstockungsbeträge unterliegen gemäß § 32b Abs 1 Buchst g EStG dem Progressionsvorbehalt (> Rz 25).
Bei dem im Jahr 2020 zurückgezahlten Betrag von 3 000 EUR handelt es sich um stpfl Arbeitslohn, der im Jahr der Rückzahlung als negativer Arbeitslohn zu berücksichtigen ist (> Rückzahlung von Arbeitslohn). Insgesamt erleidet der Stpfl einen Progressionsnachteil.
Rz. 21
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 28 EStG bleibt auch (rückwirkend) bestehen, wenn die Altersteilzeit wegen eines sog Störfalls, zB aufgrund dauerhafter Erkrankung oder Tod des ArbN, vorzeitig beendet wird; zu einem Beispiel vgl BAG 108, 94 vom 14.10.2003 – AZR 146/03, DB 2004, 1320. Der Charakter der bis dahin erbrachten Leistungen des ArbG ändert sich nicht, da das AltTZG keine Rückzahlung vorsieht. Nach Eintritt des Störfalls ist keine Altersteilzeit iSd AltTZG mehr gegeben; § 3 Nr 28 EStG ist deshalb künftig nicht mehr anwendbar. Nachzahlungen des ArbG sind grundsätzlich stpfl Arbeitslohn. Wird ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig beendet und erhält der ArbN für seine in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen Ausgleichszahlungen, sind dies dem LSt-Abzug unterliegende > Sonstige Bezüge (BFH 236, 127 = BStBl 2012 II, 415). Vom ArbG geleistete Beiträge zur > Sozialversicherung wegen angesparter aber noch nicht verbrauchter Wertguthaben (> Arbeitszeitkonto Rz 2 ff, 17) sind nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei. Soweit die Nachzahlungen Ansprüche mehrerer Jahre abgelten, kommt ggf eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff).
Rz. 22
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Werden Zuschläge nach § 3b EStG im Rahmen der Altersteilzeit auf ein Zeitkonto genommen und bis zur Auszahlung in der Freistellungsphase verzinst, so bleiben zwar die Zuschläge nach § 3b EStG steuerfrei (> R 3b Abs 8 LStR), nicht jedoch die Zinsen darauf. Die Verzinsung hat ihre Ursache allein in der späteren Auszahlung und ist keine Vergütung für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (> Arbeitszeitkonto Rz 30). Zur Berechnung des Grundlohns bei Altersteilzeit > R 3b Abs 2 Nr 5 LStR; > Lohnzuschläge Rz 25.
Bei in der Altersteilzeit befindlichen ArbN sind die > Werbungskosten nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen, weil – wie auch bei ArbN, die nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge erhalten – die Aufwendungen (zB für Fahrten zur > Erste Tätigkeitsstätte) in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nach § 3 Nr 28 EStG steuerfreien Einnahmen stehen (OFD Frankfurt vom 18.04.2008 – S-2333-A-39-St-211, HaufeIndex 2 144 199).
Rz. 23
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
War der ArbN in der aktiven Phase der Altersteilzeit im > Ausland Rz 1 eingesetzt und ist der Arbeitslohn nach dem > Auslandstätigkeitserlass (> Anh 2) steuerfrei belassen worden, ist der in der Freistellungsphase gezahlte Teil des Arbeitslohns als nachgezahlter Arbeitslohn der aktiven Zeit zuzurechnen und damit ebenfalls steuerfrei (Abschn III Nr 1 ATE); das gilt auch dann, wenn sich...