Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Sport kann als ideelle Freizeitbetätigung aber auch als Beruf betrieben werden. Die Grenzen zwischen diesen Sachverhalten sind bisweilen fließend. Auf die Bezeichnung "Amateur-" oder "Berufs- bzw Profi-, Spitzen- oder Leistungssportler" kommt es steuerlich nicht an; hier ist allein entscheidend, ob aus einer solchen sportlichen Betätigung stpfl Einkünfte (§ 2 EStG) erzielt werden. Die (geringe) Höhe dieser Einkünfte ist für die Frage, ob sie besteuert werden dürfen, unerheblich. Wird aus der Tätigkeit ein Verlust erzielt, kann dieser nur berücksichtigt werden, wenn auf Dauer ein Totalüberschuss erzielt wird bzw werden soll, nicht jedoch, wenn die verlustbringende Tätigkeit wegen persönlicher Neigung ausgeübt wird (BFH 260, 271 = BStBl 2019 II, 469; > Liebhaberei).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Als Art der Einkünfte kommen besonders in Betracht die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; > Fußballspieler), aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG; > Berufssportler) und sonstige Einkünfte (§ 22 EStG). Allgemein zur Abgrenzung > Arbeitnehmer Rz 8-79/3.

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Solange Sport nur der Freizeitgestaltung dient, liegt ein Dienstverhältnis nicht vor. So ist es, wenn die besonders beim Mannschaftssport gegebene Eingliederung in das Team und das Befolgen von Weisungen seine ausschließliche Grundlage in der Mitgliedschaft zum Verein und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten hat (vgl BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303 zu Amateur-Fußballspielern der Verbandsliga). Ergibt sich die Abhängigkeit nicht allein aus der Mitgliedschaft, sondern aus einer – ggf zur Mitgliedschaft hinzutretenden – Vereinbarung, mit der sich der Amateursportler dem Verein zB für eine Zeitdauer, die eine Reihe von sportlichen Veranstaltungen (Training, Wettkämpfe) umfasst, gegen Entgelt zur Verfügung stellt, gilt der Sportler als ArbN (vgl BAG vom 10.05.1990 – 2 AZR 607/89, DStR 1991, 29 zu sog Vertragsamateuren); daraus fließende Einkünfte sind besonders bei den Mannschaftssportarten solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; > Rz 2). Die sportliche Tätigkeit muss mithin vertraglich geschuldet und das Entgelt muss ihr als vertragliche Gegenleistung gegenüberstehen (EFG 1987, 524). Eine solche Vereinbarung ist freilich an eine (Schrift-)Form nicht gebunden; mündliche Absprachen und konkludentes Handeln reichen aus. Sie kann sich daraus ergeben, dass der Amateursportler eine gleichbleibende, seine laufenden Aufwendungen übersteigende Zuwendung erhält. Das gilt besonders, wenn ein Grundbetrag während spielfreier Zeiten oder bei Erkrankung weitergezahlt wird. Übersteigen aber die Vergütungen die Aufwendungen des Spielers nur unwesentlich, ist nicht von > Arbeitslohn auszugehen (BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303). Da der BFH aaO aus den äußeren Umständen zu prüfen hatte, ob eine über die Mitgliedschaft hinausgehende vertragliche Zusatzabrede gegeben war, gilt die BFH-Entscheidung uE auch nach 1989 fort, obwohl seit 1990 die Erstattung von > Werbungskosten außerhalb der diesbezüglichen Befreiungsnormen wie etwa § 3 Nr 16 EStG – allerdings nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses – dem LSt-Abzug unterliegt, soweit die Leistung nicht zB als > Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG steuerfrei ist. So behandeln die FG in Anlehnung an den BFH aaO Zahlungen an Amateur-Fußballspieler regelmäßig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (EFG 1999, 1125; 2001, 136).

 

Rz. 3/1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Immerhin wird aber bei Personen, die Mannschaftssport treiben (zB Fußball, Handball, Basketball oder [Eis-]Hockey), eine Tätigkeit als ArbN eher in Betracht kommen als bei Einzelsportlern, wie zB Leichtathleten. Entlohnte Mannschaftssportler schulden dem Verein uE idR ihre Arbeitskraft (§ 1 Abs 2 LStDV), weil sie zusammen mit ihren Mitspielern zu bestimmten Zeiten trainieren und Spiele austragen müssen. Auch tragen sie kein Unternehmerrisiko, denn die Höhe der Vergütungen bleibt – von Elementen wie Siegprämien einmal abgesehen – grundsätzlich unabhängig vom Erfolg gleich. Der Gewinn aus einem Abschiedsspiel eines Fußballers kann dagegen ein gewerblicher sein (§ 15 EStG), wenn er bei der Organisation, der Durchführung und Abwicklung des Abschiedsspiels nicht weisungsgebunden in ein anderes Unternehmen, besonders nicht in den Verein eingegliedert ist, sondern als unabhängiger Einzelunternehmer tätig wird (EFG 2003, 80; NZB als unbegründet zurückgewiesen, vgl BFH vom 30.01.2003 – XI B 77/02, nv).

 

Rz. 3/2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Einzelsportler bestimmen dagegen vielfach selbst, ob und wie lange sie trainieren. Dann stehen sie dem Verein im Wesentlichen nur zu den Wettkämpfen zur Verfügung. BFH 78, 543 = BStBl 1964 III, 207 (betr einen Berufsboxer) stellt für die Frage der ArbN-Eigenschaft nur auf die Zahl und zeitliche Lage der Kampftage ab. Dagegen berücksichtigt der BFH die selbst bestimmte Trainingszeit für die Dauer der Bindung an den Veranstalter nicht und hat deshalb (selbständige) gewerbliche ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge