Rz. 8

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Der ArbG hat dem > Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen, dass der Barlohn eines ArbN zur Deckung der Steuerabzüge nicht ausreicht und der Fehlbetrag nicht aufgebracht werden kann (§ 38 Abs 4 Satz 2 EStG). Zeigt der ArbG einen solchen Sachverhalt dem FA nicht an, haftet er nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG für nicht einbehaltene LSt (BFH 200, 350 = BStBl 2002 II, 884; vgl Eisgruber, DStR 2003, 141).

Erhält ein ArbN im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis Zuwendungen von Dritten, hat der ArbN dies seinem ArbG am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums mitzuteilen. Macht der ArbN aber keine oder erkennbar unrichtige Angaben, besteht eine Anzeigeverpflichtung des ArbG gegenüber dem Betriebsstätten-FA (vgl § 38 Abs 4 Satz 3 EStG). Zu weiteren Hinweisen > Lohnzahlung durch Dritte Rz 9 ff.

 

Rz. 9

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Der ArbG hat dem Betriebsstätten-FA außerdem unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen er bei rückwirkender Änderung von > Lohnsteuerabzugsmerkmale von seinem Recht auf Änderung des LSt-Abzugs keinen Gebrauch gemacht hat oder aus anderen Gründen die LSt nachträglich nicht einbehalten kann (§ 41c Abs 4 EStG). In diesem Fall wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die LSt gegenüber dem ArbN gemäß § 170 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO gehemmt (BFH 238, 408 = BStBl 2013 II, 190). Eine Anzeigepflicht besteht ferner, wenn der ArbG erkennt, dass er bisher die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, und zwar auch bei Gesetzesänderung mit > Rückwirkung. Zu weiteren Einzelheiten > R 41c.2 LStR.

 

Rz. 10, 11

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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