Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist Arbeitslohn grundsätzlich der Ertrag für das Zurverfügungstellen der persönlichen Arbeitskraft einer natürlichen Person in abhängiger Stellung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich zu erbringende Arbeitsleistung an, sondern nur darauf, was arbeitsrechtlich geschuldet oder sonst durch das Dienstverhältnis veranlasst ist (> Rz 44). Hat die Leistung des ArbG andere Grundlagen als die Nutzung der Arbeitskraft, kann sie auf einer eigenständigen Sonderrechtsbeziehung beruhen (> Rz 44/2).
Im EStG wird der Begriff "Arbeitslohn" nicht weiter bestimmt. Aus § 38 Abs 1 Satz 1 EStG ist aber zu entnehmen, dass es sich um die dem LSt-Abzug unterliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt (ergänzend > Steuerabzugsverfahren). Darüber hinaus erzielen ArbN in Ausnahmefällen aber weitere, nicht dem LSt-Abzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nur im Rahmen einer Veranlagung besteuert werden (> Veranlagung von Arbeitnehmern). Weitere Hinweise ergeben sich aus dem für alle Überschusseinkünfte (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4–7 EStG) gleichermaßen geltenden Begriff der Einnahmen in § 8 EStG (> Rz 28 ff). Vgl Lang, Die Einkünfte des Arbeitnehmers – Steuerrechtssystematische Grundlegung –, JbDStJG 9, 15.
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Als BMG für den LSt-Abzug knüpft das EStG an den dem ArbG bekannten Arbeitslohn an. Dies entspricht in der Systematik des EStG grundsätzlich den Einnahmen des ArbN vor Minderung um Steuern, SV-Beiträge und WK (> Bruttolohn). Dem "Arbeitslohn" entsprechen mithin im Steuerrecht Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und § 19 Abs 1 EStG). Diese rechtstechnische Unvollkommenheit des Steuerabzugsverfahrens wird grob ausgeglichen, indem der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag und andere Frei- und Pauschbeträge im > Lohnsteuertarif berücksichtigt werden und für WK sowie andere Steuerminderungen im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ein Freibetrag als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet wird. Eine individuelle Ermittlung der Einkünfte bleibt der Veranlagung vorbehalten.
Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit setzt außerdem die Absicht des Stpfl voraus, Einkünfte zu erzielen (Überschusserzielungsabsicht; vgl BFH 175, 176 = BStBl 1994 II, 944; BFH 223, 7 = BStBl 2009 II, 243; dazu Weber-Grellet, DB 2002, 2568). Der Stpfl muss es zumindest als Nebeneffekt hinnehmen wollen, dass idR Überschüsse (Einnahmen, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die entstandenen Aufwendungen) aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Das gilt auch, wenn er die Tätigkeit eigentlich nicht des Geldes wegen ausübt; denn das Motiv, das den Stpfl zur Übernahme einer Tätigkeit bewegt, ist unbeachtlich.
Rz. 4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Um zu verdeutlichen, dass nicht nur die normale Arbeitsvergütung, die Löhne der Arbeiter und die Gehälter und Bezüge der Angestellten und Beamten steuerlich zu erfassen sind, sondern der Arbeitslohn weit zu fassen ist, nennt § 19 Abs 1 EStG als weitere Beispiele Gratifikationen, Tantiemen; ferner Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld, laufende Beiträge, Zuwendungen und Sonderzahlungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung iRd BetrAV (> Betriebliche Altersversorgung). § 2 Abs 2 LStDV ergänzt diese beispielhafte Aufzählung um weitere Vergütungsarten. Zum Begriff der Einnahme > Rz 23 ff.
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Eine weitere Rechtsgrundlage enthält § 24 EStG, dessen Nr 1 Buchst a zu den Einkünften iSv § 2 Abs 1 EStG und damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Entschädigungen zählt, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Dazu gehört zB eine Zahlung zum Ausgleich für die Vorenthaltung des Dienstwagens nach unwirksamer Kündigung (EFG 2010, 482) oder eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG (Justizverwaltung Rz 6). Solche Entschädigungen werden – wenn sie "außerordentlich" anfallen – nach § 34 EStG tarifermäßigt besteuert, und zwar bereits beim LSt-Abzug (§ 39b Abs 3 Satz 9 EStG; zu Einzelheiten > Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff). Die nicht zum Arbeitslohn gehörenden > Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden aber nicht deshalb über § 24 Nr 1 Buchst a EStG zu besteuerbarem Arbeitslohn, weil sie – nach Unfall des ArbN – von der Versicherung des Unfallgegners übernommen werden (EFG 2017, 470).
Rz. 5/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Keine Erweiterung des Lohnbegriffs enthält § 37b EStG; die Vorschrift stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der ESt zur Wahl (vgl BFH 243, 242 = BStBl 2015 II, 495; dazu Hilbert/Straub/Sperandio, BB 2014, 919 [923f]). > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen.
Rz. 6
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Auf die Bezeichnung einer dem ArbN zufließenden Leistung im Einzelnen kommt es nicht an, ...