Rz. 1
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Aufwendungen für die Arbeitsuche können vorweggenommene WK sein (> Werbungskosten Rz 50–53). Voraussetzung dafür ist, dass nach den Gesamtumständen ein konkreter Zusammenhang mit künftig im > Inland zu erzielenden > Einnahmen besteht. Unter dieser Voraussetzung sind auch vergebliche Aufwendungen abziehbar (BFH 106, 513 = BStBl 1972 II, 930; BFH 135, 431 = BStBl 1982 II, 495 mwN). Zu den WK gehören auch Aufwendungen, die der Erlangung eines sog Ausbildungsdienstverhältnisses (> Bildungsaufwendungen Rz 21 ff) dienen. Nutzt ein ArbN sein häusliches > Arbeitszimmer während einer Phase der Erwerbslosigkeit zur Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit, so kann er die Aufwendungen (weiterhin) abziehen, wenn ihm der WK-Abzug auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde (BFH 212, 118 = BStBl 2006 II, 329). Ergänzend > Arbeitszimmer Rz 23, 76, sowie > Bewerbung. Vgl ergänzend Apitz, Aufwendungen während der Arbeitslosigkeit, DStZ 1997, 145.
Rz. 2
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Auch Aufwendungen, die durch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entstehen, können als WK zu berücksichtigen sein, wenn feststeht, dass der Stpfl eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt für die Zeit nach der Weiterbildungsmaßnahme uneingeschränkt zur Verfügung steht (BFH 180, 357 = BStBl 1996 II, 482; BFH/NV 1996, 879). Sie sind nicht schon deshalb als SA (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) zu qualifizieren, weil der ArbN im Zeitpunkt der Bildungsmaßnahme arbeitslos ist; zum Abzug von WK bei Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf > Bildungsaufwendungen Rz 53. Ergänzend > Arbeitszimmer Rz 7, 77 ff. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme, die ein ArbN aufwendet, der Versorgungsbezüge erhält, stehen jedoch nicht mehr mit der bisherigen Berufstätigkeit in Zusammenhang (vgl FG München vom 17.01.1995 – 12 K 3960/92, HaufeIndex 951 764).
Rz. 3
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Aufwendungen für eine > Umschulung, mit der die Grundlage für den Wechsel einer Berufs- oder Erwerbsart geschaffen werden soll, können vorab entstandene WK sein (BFH 201, 156 und 211 = BStBl 2003 II, 403 und 407). Soweit sie keine WK sind (> Rz 2), sind Aufwendungen, die der Ausbildung für einen künftigen Beruf oder der Erlangung eines höherwertigen Berufs dienen, SA iSv § 10 Abs 1 Nr 7 EStG. Zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff.
Rz. 4
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Hat der ArbN in dem Jahr, in dem die Aufwendungen angefallen sind, keine (positiven) > Einkünfte erzielt, werden die WK ggf im Wege des Verlustabzugs (> Verluste Rz 1–3) berücksichtigt. Dem Abzug der Aufwendungen steht es nicht entgegen, wenn der ArbN > Arbeitslosengeld oder sonstige, für seinen Unterhalt bestimmte Leistungen nach dem SGB III erhält (BFH 122, 265 = BStBl 1977 II, 507). Die – gedachten – Einkünfte, die einem ArbN dadurch entgehen, dass er arbeitslos ist, mindern aber die zu versteuernden Einkünfte aus der ‚Verdienstphase’ nicht als negative Einnahmen (BFH 124, 189 = BStBl 1978 II, 216).
Rz. 5
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Ergänzend > Arbeitsförderung, > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Schuldentilgung, > Bewerbung, > Doppelte Haushaltsführung Rz 91, > Grundsicherung Rz 3, 4, > Sonderausgaben Rz 58, > Unterhaltsleistungen, > Verluste.
Rz. 6
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Nach seinem 18. Geburtstag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird ein Kind bei seinen Eltern steuerlich berücksichtigt, wenn es in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist (vgl § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG; > Kinderfreibeträge Rz 55 ff). In dieser Zeit besteht ein Anspruch auf > Kindergeld (vgl § 63 Abs 1 Satz 2 EStG). Das gilt jedoch nicht, wenn das Kind wegen der Betreuung eines eigenen unter drei Jahre alten Kindes und dem Mangel an Krippenplätzen für dieses Kind die eigene Ausbildung unterbricht und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (FG Nürnberg vom 14.06.2018 – 4 K 435/17, HaufeIndex 12 024 515). Wer jedoch persönlich den zuständigen Stellen gegenüber eine gegenwärtige oder künftige Arbeitslosigkeit anzeigt, gilt als Arbeitssuchender iSv § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht wird, ist nicht erforderlich (BFH/NV 2016, 914).