Rz. 21
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ein Raum wird beruflich genutzt, wenn in ihm die der Erzielung von > Einnahmen dienende berufliche Arbeit ganz oder teilweise verrichtet wird und soweit er der Aufbewahrung der benutzten > Arbeitsmittel dient. Zur Vorbereitung einer konkreten beruflichen Betätigung oder zur Abwicklung der beendeten Berufsarbeit > Rz 22, 24.
Rz. 22
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Wird der Stpfl in dem Arbeitszimmer im Hinblick auf ein künftiges > Dienstverhältnis tätig, ist zunächst eine Abgrenzung zu den Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung erforderlich, die nur als SA nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG abziehbar sind. Auch wenn das Arbeitszimmer in einer Erwerbspause weiter benutzt wird, um in dem erlernten und zukünftig wieder auszuübenden Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, können die Aufwendungen – wenn sie nicht WK sind (> Rz 23; > Bildungsaufwendungen Rz 20 ff) – > Sonderausgaben sein. Zu Einzelheiten > Rz 77 ff und > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff.
Rz. 23
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Ein Abzug als vorweggenommene WK (> Werbungskosten Rz 50 ff) hängt davon ab, dass ein ausreichender Zusammenhang der beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers mit einem bestimmten in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zu erkennen ist (vgl BFH 202, 561 = BStBl 2004 II, 888). Deshalb zieht EFG 1999, 1117 während der Arbeitslosigkeit keine WK ab. Das ist uE zweifelhaft, wenn das Arbeitszimmer für eine Übergangszeit benutzt wird, um wieder bezahlte Arbeit zu finden (> Arbeitsuche, > Bewerbung). Auch BFH 180, 357 = BStBl 1996 II, 482 hat den Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt, wenn ein arbeitsloser Stpfl an einer Bildungsmaßnahme teilnimmt und feststeht, dass der Stpfl anschließend eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehen wird. Besteht hingegen kein konkreter Zusammenhang mit künftigen > Einnahmen, dient das Arbeitszimmer nicht der beruflichen Betätigung iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG (> Rz 40 ff). Zur zeitanteiligen Berücksichtigung von Aufwendungen > Rz 75, 76.
Rz. 24
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Durch eine berufliche Nutzung sind auch Aufwendungen noch veranlasst, die während der Abwicklung der bisherigen beruflichen Tätigkeit entstehen (BFH 156, 205 = BStBl 1989 II, 509; FG München vom 06.02.2007 – 9 K 4418/04, Inf 2007, 446 = HaufeIndex 1 746 079). Zur Abwicklung idS gehören aber nicht mehr Tätigkeiten, die mit dem früheren Erwerbsberuf zusammenhängen, wie zB die Tätigkeit eines emeritierten oder pensionierten Hochschullehrers (EFG 1986, 555; 1989, 452; 1991, 75; > Hochschullehrer Rz 12); ebenso bei einer Pastorin im Ruhestand (EFG 1980, 388).