Rz. 65
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Das grundsätzlich bestehende Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Ausstattung (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b Satz 1 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG; > Rz 2/1). Davon gilt nur dann eine Ausnahme, wenn auch die Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst abgezogen werden dürfen (> Rz 1) oder es sich um > Arbeitsmittel handelt; > Rz 68 sowie Olbertz, DB 1998, 644, und Söhn, FR 1998, 637.
Rz. 66
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zur Ausstattung gehören Tapeten, fest verlegte Bodenbeläge, Fenstervorhänge (Gardinen), Teppiche, Läufer, Lampen und anderes, der Einrichtung dienendes Mobiliar wie Schreibtisch, Schreibtischgarnitur, Papierkorb, Aktenschrank, Computertisch, Bücherregal, Bürostuhl (vgl BMF vom 06.10.2017, Rz 6 ff, BStBl 2017 I, 1320, > Anh 2 Arbeitszimmer; beachte aber zudem > Rz 68 zu Einrichtungsgegenständen, die zugleich Arbeitsmittel sind). Solche Gegenstände müssen einen sachlich-funktionalen Bezug zu der vom Stpfl im Arbeitszimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeit haben und dürfen nicht vorwiegend zur Ausschmückung dienen (> Rz 67).
Rz. 67
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Luxus wie zB Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, führen zu den nach § 12 Nr 1 Satz 2 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen; vgl auch > Rz 2/3. Das gilt für einen Gegenstand der Kunst im weitesten Sinne, zB ein Gobelinbild (BFH 163, 324 = BStBl 1991 II, 340). Kein Luxus, sondern ein normaler Gebrauchsgegenstand, ist aber ein Teppich aus Nepal (Tibeter) zum Preis von 3 200 DM [1 650 EUR] (EFG 1994, 236). Ebenso gehören Aufwendungen für einen Teppich von 3 500 DM [1 800 EUR] und für ein Ölgemälde von 350 DM [180 EUR] noch zur normalen Ausstattung (EFG 1986, 570); ebenso bei einem Orientteppich mit Anschaffungskosten von 3 900 DM [2 000 EUR] bei 5,77 qm Größe (BFH/NV 1997, 341). In dem darunter verbleibenden Rahmen bestimmt der Stpfl selbst die Höhe seiner beruflichen Aufwendungen (> Rz 1). Es gelten vergleichbare Regeln wie für die Ausschmückung eines > Dienstzimmer (für Poster und Kunstdrucke vgl BFH 165, 51 = BStBl 1991 II, 837, für andere Kunstgegenstände vgl BFH 170, 443 = BStBl 1993 II, 506). Diese Grundsätze sollten uE auch auf Zimmerpflanzen und Ähnliches übertragbar sein.
Rz. 68
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Von Abzugsverboten ausgenommen sind allerdings > Arbeitsmittel; dazu gehören bei entsprechender beruflicher Nutzung Notebook, Computer mit Monitor(en), Drucker, Scanner, Webcam, ggf ein Video-Konferenzlicht etc, Tablet, Aktenschrank, Schreibtisch(e), Schreibtischstuhl, Besprechungstisch und Stühle sowie ggf Beistelltische dazu, das Klavier des Musiklehrers, > Fachliteratur und Verbrauchsmaterial. § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG geht § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG vor (> Rz 9). Deshalb sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die zugleich Arbeitsmittel sind, uneingeschränkt als > Werbungskosten abziehbar, zB auch für einen so gut wie ausschließlich beruflich benutzten Schreibtisch in der im Wohnzimmer eingerichteten Arbeitsecke. Im Bereich der Gewinneinkünfte sind Aufwendungen für das Arbeitszimmer und seine Ausstattung grundsätzlich nach § 4 Abs 4 EStG als originäre > Betriebsausgaben abziehbar; einer Sonderregelung wie sie § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG für die Überschusseinkünfte enthält, bedarf es nicht. Der BA-Abzug wird aber ebenfalls durch § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b EStG eingeschränkt.
Rz. 69
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Übersteigen die Anschaffungskosten eines für die steuerliche Berücksichtigung in Betracht kommenden Einrichtungsgegenstands 800 EUR, sind die AfA zeitanteilig über den gesamten Nutzungszeitraum zu verteilen. Bei geringeren Anschaffungskosten dürfen die Aufwendungen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden (> Absetzung für Abnutzung Rz 8; > Geringwertige Wirtschaftsgüter). Zur Berücksichtigung ursprünglich privat genutzter – umgewidmeter – Wirtschaftsgüter > Absetzung für Abnutzung Rz 12 sowie > Arbeitsmittel Rz 15.
Rz. 70
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Aufwendungen für den Transport der Arbeitszimmer-Einrichtung bei einem privaten Umzug sind keine WK (BFH 158, 28 = BStBl 1989 II, 972; BFH 170, 484 = BStBl 1993 II, 610; > Umzugskosten Rz 15 ff).