Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Art 17 OECD-MA weist das Besteuerungsrecht für Vergütungen an Künstler grundsätzlich dem Tätigkeits- bzw Ausübungsstaat zu (> Doppelbesteuerung Rz 50 ff). Zu Ausnahmen, wenn eine Auslandstournee aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaats finanziert wird, vgl zB > Italien Rz 5, > Rumänien Rz 6. Soweit Deutschland das Besteuerungsrecht hat, unterliegen die in Deutschland erzielten Einkünfte der Mitglieder ausländischer Orchester grundsätzlich dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1, Abs 2ff EStG (zu Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff).
Im Interesse des zwischenstaatlichen Kulturaustausches wird bei ausländischen Kulturorchestern und Künstlervereinigungen auf Antrag (> Rz 5) in Fällen des § 50 Abs 4 EStG (im Einzelnen > Beschränkte Steuerpflicht Rz 116 f; ergänzend > Ausland Rz 9) vom Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG abgesehen (BMF vom 20.07.1983, BStBl 1983 I, 382); der Erlass gilt auch, wenn der Ansässigkeitsstaat des Künstlers ein DBA-Vertragsstaat ist (EFG 2003, 1556).
Rz. 2
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Als Künstlervereinigung ist jede Gruppierung zu verstehen, die eine künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet (zB Theater, Tanz oder Musik). Für ausländische Solisten und solistisch besetzte Ensembles ist eine Freistellung nicht vorgesehen. Als "solistisch besetztes Ensemble" ist eine Formation jedenfalls dann anzusehen, wenn bei den einzelnen Veranstaltungen nicht mehr als fünf Mitglieder auftreten und die ihnen abverlangte künstlerische Gestaltungshöhe mit derjenigen eines Solisten vergleichbar ist (BFH 217, 430 = BStBl 2008 II, 186).
Rz. 3
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Voraussetzung ist, dass die Gastspielreise wesentlich aus öffentlichen Mitteln entweder des Entsendestaats oder des Inlands gefördert wird. Eine wesentliche Förderung aus öffentlichen Mitteln kann angenommen werden, wenn die Mittel ein Drittel der Kosten des Auftritts decken; dazu gehört auch die aus öffentlichen Mitteln gezahlte Gage.
Rz. 3/1
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Der Nachweis ist bei Förderung aus Mitteln des Entsendestaats durch eine Bescheinigung der amtlichen Vertretung dieses Staats in Deutschland oder der ausländischen Förderungsbehörde, bei Förderung aus inländischen Mitteln durch eine Bescheinigung der inländischen Förderungsbehörde (zB Auswärtiges Amt, Kultusbehörde) zu führen (BMF vom 20.07.1983, BStBl 1983 I, 382, und vom 30.05.1995, BStBl 1995 I, 336).
Rz. 4
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Die FinVerw sieht aus Vereinfachungsgründen bei angestellten Mitgliedern ausländischer Kulturorchester und Kulturvereinigungen, die in Deutschland eine Gastspielreise veranstalten, von der Erhebung der ESt ab, wenn von dem inländischen Veranstalter keine Vergütungen an die einzelnen Mitglieder des Kulturorchesters oder der Kulturvereinigung (zB eines Symphonieorchesters mit fest angestellten und besoldeten Mitgliedern) gezahlt werden.
Rz. 5
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Über einen Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug nach dem Erlass vom 20.07.1983 (aaO) entscheidet das FA, das für den ersten Veranstalter zuständig ist (BMF vom 30.05.1995, aaO). Über Anträge auf Freistellung nach einem DBA entscheidet das > Bundeszentralamt für Steuern. Der Antrag ist grundsätzlich vom ausländischen Künstler zu stellen. Er kann jedoch auch von einem Dritten (zB dem Veranstalter) gestellt werden, wenn der Künstler ihn dazu bevollmächtigt.
Rz. 6
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Zahlt ein > Inländischer Arbeitgeber (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 EStG) den > Arbeitslohn, geht der LSt-Abzug dem Steuerabzug nach § 50a EStG vor. Zu Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff.
Rz. 7
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Im EU/EWR-Ausland ansässige Künstler haben in bestimmten Fällen die Möglichkeit, von einem FA in Deutschland veranlagt zu werden. Zu Einzelheiten bei § 46 EStG > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 139 ff.
Rz. 8
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Zur Steuerfreiheit von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln an inländische Kulturorchester gemäß § 3 Nr 11 EStG > Beihilfen Rz 34 ff; zur Zuordnung von Ausgaben unter Berücksichtigung des § 3c EStG vgl BFH 214, 69 = BStBl 2006 II, 755.