Rz. 30
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Jeder > Arbeitgeber, der im > Inland eine lohnsteuerliche > Betriebsstätte Rz 15 ff hat, ist für den LSt-Abzug für alle seine im In- und Ausland tätigen ArbN verantwortlich (§ 38 EStG; > R 38.3 LStR). Für ArbN mit inländischem Wohnsitz erfolgt der Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim BZSt. Für beschränkt steuerpflichtige ArbN (und nach § 1 Abs 3 EStG unbeschränkt Stpfl) werden keine ELStAM bereitgestellt. Damit der ArbG den Lohnsteuerabzug durchführen kann, erteilt das > Betriebsstätten-Finanzamt eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug.
Rz. 31
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Im Rahmen des ihm obliegenden LSt-Abzugs hat der ArbG für den Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitslohn der Besteuerung in Deutschland unterliegt. Das gilt besonders, wenn ein im Ausland ansässiger ArbN im Inland tätig wird (> Rz 3 ff und > Ausländische Arbeitnehmer im Inland). Das gilt auch, wenn ein im Inland ansässiger ArbN im Ausland tätig wird (> Rz 7 ff und > Inländische Arbeitnehmer im Ausland).
Zu den Freistellungsverfahren in Deutschland nach DBA > Doppelbesteuerung Rz 75 ff, BMF vom 12.11.2014 (BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn) und nach > Auslandstätigkeitserlass Rz 45 ff, ferner > R 39b.10 LStR.
Rz. 32
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Eine Besonderheit gilt bei der > Entsendung von Arbeitnehmern aus dem Ausland in das Inland, wenn das aufnehmende inländische Unternehmen zwar arbeitsrechtlich nicht unmittelbar ArbG des entsandten ArbN wird, aber seinen Arbeitslohn wirtschaftlich trägt (§ 38 Abs 1 Satz 2 EStG). Dies ist zB der Fall, wenn der ArbN zwar im Ausland weiterhin unmittelbar entlohnt wird, die Lohnkosten aber dem inländischen Konzernunternehmen weiterbelastet werden (vgl BFH 205, 216 = BStBl 2004 II, 620 zu einem von der Obergesellschaft entsandten Geschäftsführer); ein reines "Tragenmüssen" nach abkommensrechtlichen Grundsätzen reicht nach dem eindeutigen Normwortlaut aber nicht aus (vgl Hilbert/Nowotnick/Straub, DStR 2013, 2433; glA Schmidt/Krüger, § 38 EStG Rz 3). Zu Einzelheiten zum DBA-rechtlichen wirtschaftlichen Arbeitgeber > Doppelbesteuerung Rz 39 ff. Greift § 38 Abs 1 Satz 2 EStG, führt dies zu einer Verpflichtung des aufnehmenden inländischen Unternehmens zum LSt-Abzug als > Inländischer Arbeitgeber (vgl > R 19.1 Satz 4 LStR, > R 38.3 Abs 5 LStR). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass das deutsche Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Ebenso könnte es uE sein, wenn der im Ausland ansässige ArbG seinen Kunden in Deutschland bittet, seinen aus dem Ausland entsandten ArbN Teile des Arbeitslohns (Bar- oder Sachlohn) am Einsatzort zur Verfügung zu stellen.
Rz. 33
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
IdR handelt es sich um Fälle, in denen ein im Ausland ansässiger ArbN > Inländische Einkünfte iSv § 49 EStG bezieht, die nach DBA-Grundsätzen in Deutschland besteuerbar sind (> Doppelbesteuerung Rz 20 ff). Das gilt auch während der ersten 183 Tage; das inländische Unternehmen wird idR iSv Art 15 Abs 2 OECD-MA wirtschaftlicher ArbG sein (> Doppelbesteuerung Rz 39 ff; vgl zur Feststellung auch Hilbert/Nowotnick, DStR 2017, 922). Die LSt entsteht bereits im Zeitpunkt der Lohnzahlung an den ArbN, wenn das inländische Unternehmen auf Grund der Vereinbarung mit dem ausländischen Unternehmen mit einer Weiterbelastung rechnen kann; in diesem Zeitpunkt soll die LSt vom inländischen Unternehmen zu erheben sein (> R 38.3 Abs 5 Satz 4 LStR). Vgl Niermann/Plenker, DB 2004, 2118 unter II 10 mit Beispielen.
Rz. 34
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Der LSt-Abzug ist für den Lohnzahlungszeitraum vorzunehmen, in dem der Arbeitslohn dem ArbN zufließt. Wird die Tätigkeit im Inland im Laufe des Monats aufgenommen oder beendet und wird deshalb der Monatslohn nur anteilig gezahlt, darf der Monatstarif nicht angewendet werden, sondern der Tages- oder Wochenlohntarif (BFH/NV 2004, 1239; > Lohnsteuertarif Rz 14, > Lohnzahlungszeitraum Rz 10).