Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Auslandskorrespondenten sind im > Inland nicht ansässige Journalisten. Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, wenn sie – idR hauptberuflich – vom Ausland aus für inländische Rundfunk- und Fernsehanstalten oder für inländische Zeitungsunternehmen (Presseorgane) über das Ausland berichten. Sie können als > Arbeitnehmer > Arbeitslohn iSv § 19 EStG beziehen oder als freie > Journalisten Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG erzielen. Ohne Bedeutung für ihre Besteuerung ist idR, ob sie für ein bestimmtes oder für mehrere inländische Presseorgane tätig werden.
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Für die Besteuerung von Auslandskorrespondenten gab es lange Sonderregelungen. Die Besonderheiten wurden mit dem sog. Auslandskorrespondentenerlass geregelt (zuletzt BMF vom 13.03.1998, BStBl 1998 I, 351; > Rz 3 ff). Die dort getroffenen Regelungen sind jedoch teilweise überholt.
Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die Regelungen zum Steuerabzug in § 50a EStG sind seit 2009 umgestaltet worden. Die bis 2008 in § 50a Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG aF aufgezählten Berufsgruppen (ua Schriftsteller, Journalisten oder Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für Rundfunk und Fernsehen) unterliegen grundsätzlich dem Steuerabzug nur dann, wenn sie > Arbeitnehmer sind und ein > Inländischer Arbeitgeber iSv § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG den LSt-Abzug vorzunehmen hat. Für den LSt-Abzug gelten dann die allgemeinen Regelungen (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff).
In anderen Fällen kann ein Steuerabzug nach § 50a Abs 1 EStG nur noch zB aus der Überlassung von Urheberrechten (§ 50a Abs 1 Nr 3 EStG) in Betracht kommen. Bei Auslandskorrespondenten, die keine Vergütung für nichtselbständige Arbeit erhalten, findet ein Steuerabzug mithin regelmäßig nicht (mehr) statt.
Rz. 4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Auslandskorrespondenten mit ihren Einkünften in Deutschland nach nationalem Recht beschränkt steuerpflichtig sind, weil es sich um > Inländische Einkünfte handelt (§ 49 Abs 1 Nr 2 bis 4 EStG); auch wenn die Tätigkeit nicht im > Inland ausgeübt wird, so wird sie doch im Inland verwertet (> Inländische Einkünfte Rz 5 ff).
Ob Deutschland im Verhältnis zu dem Ansässigkeitsstaat des Journalisten nach internationalem Recht ein Besteuerungsrecht zusteht oder ob die Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sind, regeln die mit einer Vielzahl von Staaten bestehenden DBA (> Doppelbesteuerung). Sonderregelungen für Journalisten enthalten die DBA idR nicht; Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit kann meist der Tätigkeitsstaat besteuern; ein kurzer Inlandsaufenthalt reicht aus (vgl BMF vom 13.03.1998 – Abschn II, aaO, sowie Gesetzesbegründung zum JStG 2009). Soweit die öffentlich-rechtlichen Medienanstalten Vergütungsschuldner sind, weist uE die Kassenstaatsklausel der DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zu (auch ohne Aufenthalt im Inland), weil sie eine öffentliche Kasse führen (H 3.11 LStH). Das gilt zB für die Einkünfte einer in Frankreich für eine Rundfunkanstalt (SWF) tätige Redaktionsassistentin (BFH/NV 2004, 1377).
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Ist der Journalist in einem Staat ansässig, mit dem kein DBA vereinbart worden ist, wird er zwar grundsätzlich als ArbN in Deutschland besteuert, weil er als beschränkt Stpfl > Inländische Einkünfte aus der Verwertung seiner Tätigkeit erzielt. Im Fall einer Veranlagung kann eine Anrechnung oder ein Abzug der ausländischen Steuer erwirkt werden (> Ausland Rz 25 ff). BMF vom 13.03.1998 – Abschn III b, aaO, ordnet aber die Freistellung vom LSt-Abzug an, wenn nachgewiesen wird, dass in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deutschen ESt entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird. Ob es sich hierbei um eine allgemeine Billigkeitsmaßnahme iSd § 163 AO (> Billigkeit Rz 7 ff) handelt, lässt der Auslandskorrespondentenerlass offen (zu vergleichbaren Sachverhalten > Ausland Rz 9). Zur verfahrensmäßigen Behandlung von Anträgen vgl SenFin Berlin vom 19.03.2014 (DStR 2014, 1555).
Der Schuldner darf den Steuerabzug jedoch nur unterlassen, wenn ihm eine > Freistellungsbescheinigung vorliegt. Diese ist vom Korrespondenten beim > Betriebsstätten-Finanzamt des Presseorgans zu beantragen, wobei geeignete Unterlagen zum Nachweis der ausländischen Besteuerung vorzulegen sind. § 50d Abs 8 EStG gilt nicht für den LSt-Abzug (> R 39b.10 Satz 6 LStR).
Soweit Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die ein Korrespondent vom Tätigkeitsstaat aus in angrenzende Länder unternimmt, unterfallen sie der deutschen Einkommensteuer (BFH 248, 153 = BStBl 2015 II, 448). Der Arbeitsort befindet sich dort, wo der/die Arbeitnehmer(in) sich zur Ausübung der Tätigkeit tatsächlich aufhält. Ausschlaggebend ist dabei die physische Anwesenheit im Tätigkeitsstaat. Die ‚vertragliche Anwesenheit’ spielt keine Rolle (zustimmend Hilbert, NWB 2015, 1032).
Rz. 6
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Bei selbständi...