Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zur Besteuerung des Arbeitslohns während einer beruflich veranlassten Reise > Ausland Rz 17 ff. Zu nicht nur beruflich veranlassten Reisen ins Ausland, die vom ArbG finanziert werden, > Incentives Rz 2 ff, > Reisekosten Rz 50 ff, > Sachbezüge Rz 1 ff, > Studienreisen Rz 9.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zu den bei Auslandsdienstreisen steuerfrei zu zahlenden > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern; ergänzend > Reisekosten Rz 91 ff (Verpflegungsmehraufwand, Auslandspauschalen) und > Reisekosten Rz 110 ff (Übernachtungskosten); zu einem längeren Auslandsaufenthalt > Doppelte Haushaltsführung Rz 133 ff. Für vom ArbG im Ausland gestellte Unterkunft oder Mahlzeiten gelten die Werte der SvEV auch im Ausland (> Bewirtung, > Sachbezugswerte).

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zu Sprachkursen im Ausland > Sprachkurse, zu Tagungen und Lehrgängen im Ausland sowie Bildungs- und Informationsreisen ins Ausland > Studienreisen, > Ärzte Rz 15, > Lehrer Rz 8, . Zu Pilgerfahrten, Studienreisen und Jugendfreizeiten im Ausland > Geistliche Rz 6. Vgl außerdem BFH 229, 219 = BStBl 2010 II, 687 und BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614, zur Aufteilung in berufliche (WK) und private Aufwendungen (ergänzend > Lebensführung Rz 3 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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