Rz. 1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Besteht kein DBA mit dem Staat, in den ein ArbN entsandt wird (> Rz 3), kann Deutschland in bestimmten Fällen auf die ESt/LSt verzichten. Eine solche Regelung enthält der seit 1984 geltende > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass (– ATE – BMF vom 31.10.1983, BStBl 1983 I, 470). Er hat seine Rechtsgrundlage heutzutage in § 34c Abs 5 EStG; dieser ermächtigt die FinVerw ua, die auf ausländische Einkünfte (vgl § 34d EStG; > Ausländischer Arbeitslohn) entfallende deutsche ESt zu erlassen, "wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist" (ergänzend mwN > Rz 6). Regelungen zur "unselbständigen Arbeit" (Art 15 des OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 20) in DBA gehen dem ATE vor. Beim Inkrafttreten eines neuen DBA tritt die Steuerbefreiung nach dem ATE hinter die Regelungen des (höherrangigen) DBA zurück (BFH 151, 50 = BStBl 1987 II, 856); läuft ein Abkommen zB auf Grund von Kündigung aus, lebt die Anwendbarkeit des ATE wieder auf (etwa > Brasilien Rz 3; ergänzend > Rz 3). Die Steuerbefreiung nach ATE ist unabhängig von einer Besteuerung im Tätigkeitsstaat; die Regelung geht § 50d Abs 8 EStG insoweit als lex specialis vor (EFG 2001, 974).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ursprüngliche Regelungsbereich ist seit 1984 eingeschränkt worden (> Rz 6, 8, 9, 11). Er hat aber etwa für exportorientierte Unternehmen und Einrichtungen der Entwicklungshilfe weiterhin erhebliche Bedeutung. Eine Anpassung an die aktuell geltende Rechtslage erscheint deshalb geboten. Im Übrigen ist vor dem Auslandseinsatz die Einholung einer Anrufungsauskunft zu empfehlen (§ 42e EStG; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz  ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ATE befugt das FA, eine > Freistellungsbescheinigung zu erteilen, die den ArbG unter bestimmten Bedingungen vom LSt-Abzug entbindet, soweit die Freistellung reicht; zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt (zu Einzelheiten des Verfahrens > Rz 45 ff). Hat der ArbG den Arbeitslohn nicht steuerfrei belassen, kann der ArbN den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitz-FA beantragen (Abschn VI Nr 2 ATE; > Rz 51). Zu den sachlichen Voraussetzungen für einen Steuererlass > Rz 15 ff. Die Freistellung bleibt ohne Auswirkung auf die Beitragspflicht bei der > Sozialversicherung, die anderen Zielsetzungen folgt (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 35 ff [37]; ergänzend > Rz 43).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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