Rz. 16
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Begünstigt ist eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen (Abschn I Nr 1 ATE).
Anlagen sind ortsgebundene technische Objekte; dafür kommen in Betracht Fabriken und Bauwerke wie Gebäude, Staudamm, Hafen- und Krananlagen, Schleusen, Flugplätze, städtebauliche Vorhaben, Straßen, Schienenwege, Kanäle, Bohrinseln, Pipelines, Windräder (-Park), Kraftwerke, Solaranlagen, Brücken, Bergwerke, chemische Fabrikationsstätten, Kläranlagen usw, ferner ortsgebundene große Maschinen wie eine Walz-, Druck- oder Fertigungsstraße oder ein Expressaufzug für ein Hochhaus, ein Großrechner, Rechenzentren usw. Die Begünstigung schließt die Errichtung von Teilen einer Anlage ein. Das bezieht die ArbN solcher Unternehmen ein, die lediglich Teilleistungen erbringen.
Rz. 17
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zur Errichtung gehört zunächst die Planung einer Anlage. Das gilt aber bei der Planung anderer als eigener Anlagen nur, wenn bereits ein Auftrag oder mindestens eine Ausschreibung vorliegt. Planungsarbeiten zum Zwecke der Auftragsbeschaffung (Akquisition) sind sonst nicht begünstigt (vgl Abschn I letzter Satz ATE). Zur Planung idS gehören das Aufsuchen des günstigsten Standorts für das Vorhaben und daran anschließende Tätigkeiten, vor allem Entwurf, Projektierung und Planung einschließlich der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen bis zur Baureife. In die Planung idS kann als Subunternehmer des inländischen Auftragnehmers auch ein Consulting-Unternehmen einbezogen werden; die Tätigkeit seiner ArbN ist dann insoweit begünstigt (zum Consulting > Rz 23).
Rz. 18
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Begünstigt ist ferner die Errichtung, Einrichtung und Inbetriebnahme neuer Anlagen, beim Anlagenbau für einen Auftraggeber ggf außerdem ein nach der Inbetriebnahme liegendes Betreiben bis zum Zeitpunkt der Übergabe. Bei der Errichtung eigener Anlagen ist die Tätigkeit nur bis zur Inbetriebnahme begünstigt (hier kommt es nicht zur Übergabe an den Auftraggeber). Begünstigt ist ferner die Erweiterung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Anlagen, wobei diese Tätigkeit bei eigenen Anlagen bis zur Inbetriebnahme, bei Tätigkeit für einen Auftraggeber ggf bis zur Übergabe begünstigt ist.
Rz. 19
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Außerdem ist die Überwachung und Wartung von Anlagen – ohne zeitliche Begrenzung – auch nach der Übergabe an den Auftraggeber begünstigt. Anders ist jedoch die Überwachung und Wartung eigener Anlagen nach der Inbetriebnahme nicht mehr begünstigt, weil diese Tätigkeiten Teil der nicht begünstigten Produktion sind (glA Klöckner, DB 1983, 2594).
Rz. 20
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ferner ist deshalb nicht nur die eigentliche Montagetätigkeit begünstigt, sondern auch kaufmännische und andere Bürotätigkeiten, zudem zB die Ausbildung und Einarbeitung örtlicher Arbeitskräfte sowie die Tätigkeit von Kraftfahrern, Küchenpersonal, Dolmetschern, IT-Fachleuten, medizinischen Betreuern. Das gilt aber nicht für den Dienst eines Flugzeugführers beim Betrieb eines Verkehrsflugzeugs (EFG 2011, 1162 rkr).
Rz. 21
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Neben dem Anlagenbau ist der Einbau, die Aufstellung oder die Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter und eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit begünstigt, nicht aber eine auf die Lieferung selbst beschränkte Tätigkeit. "Sonstige Wirtschaftsgüter" sind zB Maschinen, Geräte, Betriebsvorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände. Unter den Tatbestand soll auch die Wartung der von inländischen Unternehmen hergestellten Militärfahrzeuge, nicht aber die Produktion von Schiffen im Ausland fallen (LFD Thüringen vom 17.12.2013 S-2293-A-04-A-3.12, Stollfuß Lohnsteuer Handausgabe, dort zu § 39 EStG).