Rz. 33
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Nur ausländische Einkünfte werden von der gesetzlichen Ermächtigung des § 34c Abs 5 EStG (> Rz 1) und somit auch von dem darauf beruhenden ATE begünstigt. Zum Begriff der ‚ausländischen Einkünfte’ vgl § 34d EStG; > Ausländischer Arbeitslohn. Deshalb werden alle steuerpflichtigen Einnahmen des ArbN durch den ATE vom Steuerabzug ausgenommen, soweit sie für eine begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt oder – bei geldwerten Vorteilen (> Sachbezüge) – geleistet werden. Eine beispielhafte Aufzählung der ggf nach ATE begünstigten Einnahmen enthält Abschn III ATE.
Rz. 34
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Für die zeitliche Zuordnung – besonders bei Beginn, Ende oder Unterbrechung der begünstigten Auslandstätigkeit – ist Folgendes zu beachten: Steuerfrei sind Einnahmen nur, "soweit sie für eine begünstigte Auslandstätigkeit gezahlt werden" (Abschn III ATE). Auf den Zeitpunkt des Zuflusses (> Zufluss von Arbeitslohn) kommt es insoweit nicht an. Begünstigte Einnahmen können vor Beginn, während oder nach Abschluss der begünstigten Auslandstätigkeit gezahlt werden. War zB bei > Altersteilzeit Rz 23 der in der aktiven Phase verdiente Arbeitslohn nach dem ATE steuerfrei, gilt dies dann auch für den Arbeitslohn in der Freistellungsphase, wenn sich der ArbN wieder im Inland aufhält, weil es sich bei den Zahlungen in der Freistellungsphase um nachgezahlten Arbeitslohn der aktiven Phase handelt. Bei Einsatz während der aktiven Phase im In- und Ausland werden die in der Freistellungsphase gezahlten Bezüge zeitanteilig aufgeteilt.
Rz. 35
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Soweit möglich, ist eine direkte Zuordnung vorzunehmen. Dabei werden begünstigte Einnahmen, die gewissermaßen zweckbezogen für die Auslandstätigkeit zufließen (zB eine Einkleidungsbeihilfe oder eine auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene Erfolgsprämie) dem begünstigten Arbeitslohn insgesamt zugeordnet.
Rz. 35/1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bei den verbleibenden Einnahmen, die auf den Lohnzahlungszeitraum bezogen gezahlt werden, wie dem laufenden Lohn oder Gehalt sowie einer Auslandszulage usw, kommt es darauf an, welche Teile für den auf die begünstigte Tätigkeit entfallenden Zeitraum gezahlt werden. Es galt bisher der Grundsatz, dass Zuwendungen, die nicht gesondert für die begünstigte Tätigkeit geleistet werden, im Verhältnis der Kalendertage, die auf die begünstigte Auslandstätigkeit entfallen, zu den übrigen Kalendertagen des Lohnzahlungszeitraums aufzuteilen sind (Abschn III Satz 2 ATE; vgl zu DBA-Fällen Rz 161f in BMF- vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Reisetage gehören zur Auslandstätigkeit (> Rz 26, 27). Diese Regelung gilt bis einschließlich 2017.
Rz. 35/2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ab 2018 ist eine Aufteilung der verbleibenden Einnahmen nach den tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres vorzunehmen. Einzelheiten regelt BMF vom 14.03.2017 (BStBl 2017 I, 473 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Aufteilung des Arbeitslohns)). Dort (Rz 30) wird übergangsweise noch bis zum 31.12.2018 die Aufteilung nach Kalendertagen toleriert. Der Erlass beschreibt Besonderheiten der Lohnabrechnung anhand von Beispielen mit Alternativen; darauf wird verwiesen.
Rz. 36
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Übt der ArbN nicht das ganze Kalenderjahr hindurch ununterbrochen eine nach dem ATE begünstigte Tätigkeit aus, sondern ist er auch im Inland, in einem DBA-Vertragsstaat oder während nicht begünstigter Zeiträume in einem ATE-Staat tätig, so ist der Arbeitslohn je nach Lage des Falls zeitanteilig nach DBA, ATE oder anderen Vorschriften (zB § 3 Nr 16 EStG) steuerfrei oder unterliegt dem normalen LSt-Abzug. Das gilt neben den bereits erwähnten zeitraumbezogenen Einnahmen zB für die Weihnachtszuwendung, Tantiemen, Urlaubsgeld sowie dem auf Urlaubstage entfallenden Arbeitslohn (Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung). Unerheblich ist, wo sich der ArbN während des Urlaubs aufhält. Zur Unterbrechung des Dreimonatszeitraums durch den Urlaub > Rz 29.
Beispiel 1:
Der ArbN hat im Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tage bezahlten Urlaub. Er hat vom 1. April bis 31. August (= 5 Monate) ununterbrochen eine vom ATE begünstigte Tätigkeit ausgeübt. Es sind 5/12 des Arbeitslohns ggf einschließlich eines zusätzlichen Urlaubsgelds anteilig nach dem ATE steuerfrei.
Beispiel 2:
Im Beispiel 1 hat der ArbN in einem tropischen ATE-Staat gearbeitet und erhält deswegen für die Tätigkeit einen Sonderurlaub von 2 Wochen. Die für diese Zeit gezahlten Urlaubsbezüge sind nach ATE steuerfrei. Anders bei Sonderurlaub zB aus Anlass der Heirat oder wegen eines Geburts- oder Todesfalls.
Rz. 37
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Begünstigt ist ferner der Arbeitslohn, den ein während der begünstigten Auslandstätigkeit erkrankter ArbN – auch über die Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung hinaus – erhält (Lohnfortzahlung – Abschn III Nr 4 ATE), und zwar bis zur Wiederaufnahme einer nach ATE begünstigten Tätigkeit im Ausland oder bis zur endgültigen Rückk...