Rz. 88
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Zur Ermittlung der > Bemessungsgrundlage, also der steuerpflichtigen Teile von Auslösungen, hat die FinVerw Regelungen zugelassen, die die gesetzlichen Vorgaben im Auslegungswege für die Betriebe optimieren. Dazu gehört die zusammengefasste Berechnung:
Für die Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils der Auslösungen darf der ArbG die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit Vergütungen für Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten zusammenrechnen. In diesem Fall ist die Gesamtvergütung steuerfrei, soweit sie die Summe der steuerfrei ersetzbaren Einzelvergütungen nicht übersteigt (> R 3.16 Satz 1 LStR).
Beispiel 1:
Der ArbG zahlt dem ArbN im Jahr 2022 für eine eintägige Auswärtstätigkeit von mehr als 8 Stunden Dauer eine einheitliche Auslösung von 40 EUR. Der ArbN hat für die Fahrt zu dem 40 km von der Wohnung (von der aus er die Auswärtstätigkeit angetreten hat) entfernt gelegenen Reiseziel seinen eigenen PKW benutzt. Die Dreimonatsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Auslösung: |
40,00 EUR |
steuerfreie Verpflegungspauschale: |
14,00 EUR |
steuerfreie Fahrtkosten: 80 km × 0,30 EUR |
24,00 EUR |
|
|
zu versteuern |
2,00 EUR |
Anstelle einer individuellen Versteuerung kann dieser steuerpflichtige Betrag nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG pauschal versteuert werden (> Rz 84 ff). Nach R 40.2 Abs 4 Satz 4 LStR bestehen keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln.
Beispiel 2:
Ein ArbN erhält im Jahr 2022 anlässlich einer Auswärtstätigkeit von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 230 EUR, dem eine Gesamtfahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.
Auslösung: |
230,00 EUR |
steuerfreie Verpflegungspauschale (14 EUR + 28 EUR + 14 EUR; > Rz 31): |
56,00 EUR |
steuerfreie Fahrtkosten: 500 km × 0,30 EUR |
150,00 EUR |
zu versteuern |
24,00 EUR |
Der verbleibende Betrag von 24 EUR kann individuell oder nach Wahl des ArbG pauschal mit 25 % versteuert werden. Für die > Lohnsteuerbescheinigung (> Rz 78) ist ein steuerfreier Verpflegungszuschuss von 56 EUR zu berücksichtigen.
Rz. 89
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Unter der Voraussetzung, dass die Reisekosten in einem Betrag erstattet werden, kann die Abrechnung der Reisekosten für einen längeren Zeitraum zusammengefasst werden (> R 3.16 Satz 2 LStR; mittlerweile aufgehobenes Merkblatt der FinVerw vom 01.11.1995, Rz 8, BStBl 1995 I, 719). So können für eine mehrtägige Reise oder auch mehrere Reisen sämtliche Auslösungen zusammengefasst werden. Übersteigen die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen 153 EUR monatlich nicht, beanstandet die FinVerw auch vierteljährliche Abrechnungen nicht (OFD Frankfurt/M vom 29.05.2013 – S 2338 A-43-St 211, DB 0 598 053). Dies gilt entsprechend bei Anwendung der LSt-Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG (> R 40.2 Abs 4 Satz 3 LStR).
Beispiel 3:
Der verheiratete Montagearbeiter A, wohnhaft in Essen, ist auf verschiedenen Baustellen im Nahbereich eingesetzt. Der Betriebssitz in Essen ist seine > Erste Tätigkeitsstätte. Der ArbN erhält im Jahr 2022 für die Benutzung des eigenen PKW Fahrgeld iHv 0,25 EUR je gefahrenem km und Nahauslösungen iHv 15 EUR für folgende Einsätze mit einer Abwesenheit von jeweils mehr als 8 Stunden je Arbeitstag:
1. Tag: Fahrt Wohnung – Baustelle Mühlheim/Ruhr und zurück, einfache Strecke 25 km
2. Tag: Fahrt Wohnung – Baustelle Dortmund und zurück, einfache Strecke 45 km
3. Tag: Fahrt Wohnung – Betriebssitz in Essen – Baustelle Duisburg – Wohnung, einfache Strecke 5 km, 28 km und 32 km
4. Tag: Fahrt Wohnung – Baustelle Düsseldorf und zurück (dieser Einsatzort wird von A bereits länger als 3 Monate aufgesucht; Einzelheiten > Rz 35 ff), einfache Strecke 40 km
5. Tag: Fahrt Wohnung – Baustelle Dortmund und zurück, einfache Strecke 45 km.
Für die Ermittlung der steuerfreien Reisekosten dürfen die einzelnen Reisekostenarten zusammengefasst werden (> R 3.16 Satz 2 LStR). Die Abrechnung sieht wie folgt aus:
1. Tag: Nahauslösung |
15,00 EUR |
Fahrgeld 50 km × 0,25 EUR |
12,50 EUR |
gezahlt |
27,50 EUR |
davon steuerfrei |
|
Verpflegung (über 8 Stunden) |
14,00 EUR |
Fahrtkosten 50 km × 0,30 EUR |
15,00 EUR |
steuerfreier Überhang |
– 1,50 EUR |
2. Tag: Nahauslösung |
15,00 EUR |
Fahrgeld 90 km × 0,25 EUR |
22,50 EUR |
gezahlt |
37,50 EUR |
davon steuerfrei |
|
Verpflegung (über 8 Stunden) |
14,00 EUR |
Fahrtkosten 90 km × 0,30 EUR |
27,00 EUR |
steuerfreier Überhang |
– 3,50 EUR |
3. Tag: Nahauslösung |
15,00 EUR |
Fahrgeld 65 km × 0,25 EUR |
16,25 EUR |
gezahlt |
31,25 EUR |
davon steuerfrei |
|
Verpflegung (über 8 Stunden) |
14,00 EUR |
Fahrtkosten 61 km × 0,30 EUR |
18,30 EUR |
steuerfreier Überhang |
– 1,05 EUR |
4. Tag: Nahauslösung |
15,00 EUR |
Fahrgeld 80 km × 0,25 EUR |
20,00 EUR |
gezahlt |
35,00 EUR |
davon steuerfrei |
|
Verpflegung (über drei Monate) |
0,00 EUR |
Fahrtkosten 80 km × 0,30 EUR |
24,00 EUR |
steuerpflichtig |
+ 11,00 EUR |
5. Tag: wie 2. Tag |
|
steuerfreier Überhang |
– 3,50 EUR |
Bei zusammengefasster Abrechnung verbleibt ...