Rz. 88

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zur Ermittlung der > Bemessungsgrundlage, also der steuerpflichtigen Teile von Auslösungen, hat die FinVerw Regelungen zugelassen, die die gesetzlichen Vorgaben im Auslegungswege für die Betriebe optimieren. Dazu gehört die zusammengefasste Berechnung:

Für die Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils der Auslösungen darf der ArbG die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit Vergütungen für Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten zusammenrechnen. In diesem Fall ist die Gesamtvergütung steuerfrei, soweit sie die Summe der steuerfrei ersetzbaren Einzelvergütungen nicht übersteigt (> R 3.16 Satz 1 LStR).

 

Beispiel 1:

Der ArbG zahlt dem ArbN im Jahr 2022 für eine eintägige Auswärtstätigkeit von mehr als 8 Stunden Dauer eine einheitliche Auslösung von 40 EUR. Der ArbN hat für die Fahrt zu dem 40 km von der Wohnung (von der aus er die Auswärtstätigkeit angetreten hat) entfernt gelegenen Reiseziel seinen eigenen PKW benutzt. Die Dreimonatsfrist ist noch nicht abgelaufen.

 
Auslösung: 40,00 EUR
steuerfreie Verpflegungspauschale: 14,00 EUR
steuerfreie Fahrtkosten: 80 km × 0,30 EUR 24,00 EUR
   
zu versteuern 2,00 EUR

Anstelle einer individuellen Versteuerung kann dieser steuerpflichtige Betrag nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG pauschal versteuert werden (> Rz 84 ff). Nach R 40.2 Abs 4 Satz 4 LStR bestehen keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln.

 

Beispiel 2:

Ein ArbN erhält im Jahr 2022 anlässlich einer Auswärtstätigkeit von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 230 EUR, dem eine Gesamtfahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.

 
Auslösung: 230,00 EUR
steuerfreie Verpflegungspauschale (14 EUR + 28 EUR + 14 EUR; > Rz 31): 56,00 EUR
steuerfreie Fahrtkosten: 500 km × 0,30 EUR 150,00 EUR
zu versteuern 24,00 EUR

Der verbleibende Betrag von 24 EUR kann individuell oder nach Wahl des ArbG pauschal mit 25 % versteuert werden. Für die > Lohnsteuerbescheinigung (> Rz 78) ist ein steuerfreier Verpflegungszuschuss von 56 EUR zu berücksichtigen.

 

Rz. 89

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Unter der Voraussetzung, dass die Reisekosten in einem Betrag erstattet werden, kann die Abrechnung der Reisekosten für einen längeren Zeitraum zusammengefasst werden (> R 3.16 Satz 2 LStR; mittlerweile aufgehobenes Merkblatt der FinVerw vom 01.11.1995, Rz 8, BStBl 1995 I, 719). So können für eine mehrtägige Reise oder auch mehrere Reisen sämtliche Auslösungen zusammengefasst werden. Übersteigen die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen 153 EUR monatlich nicht, beanstandet die FinVerw auch vierteljährliche Abrechnungen nicht (OFD Frankfurt/M vom 29.05.2013 – S 2338 A-43-St 211, DB 0 598 053). Dies gilt entsprechend bei Anwendung der LSt-Pauschalierung nach § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 4 EStG (> R 40.2 Abs 4 Satz 3 LStR).

 

Beispiel 3:

Der verheiratete Montagearbeiter A, wohnhaft in Essen, ist auf verschiedenen Baustellen im Nahbereich eingesetzt. Der Betriebssitz in Essen ist seine > Erste Tätigkeitsstätte. Der ArbN erhält im Jahr 2022 für die Benutzung des eigenen PKW Fahrgeld iHv 0,25 EUR je gefahrenem km und Nahauslösungen iHv 15 EUR für folgende Einsätze mit einer Abwesenheit von jeweils mehr als 8 Stunden je Arbeitstag:

1. Tag: Fahrt Wohnung – Baustelle Mühlheim/Ruhr und zurück, einfache Strecke 25 km

2. Tag: Fahrt Wohnung – Baustelle Dortmund und zurück, einfache Strecke 45 km

3. Tag: Fahrt Wohnung – Betriebssitz in Essen – Baustelle Duisburg – Wohnung, einfache Strecke 5 km, 28 km und 32 km

4. Tag: Fahrt Wohnung – Baustelle Düsseldorf und zurück (dieser Einsatzort wird von A bereits länger als 3 Monate aufgesucht; Einzelheiten > Rz 35 ff), einfache Strecke 40 km

5. Tag: Fahrt Wohnung – Baustelle Dortmund und zurück, einfache Strecke 45 km.

Für die Ermittlung der steuerfreien Reisekosten dürfen die einzelnen Reisekostenarten zusammengefasst werden (> R 3.16 Satz 2 LStR). Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

 
Praxis-Beispiel
 
1. Tag: Nahauslösung 15,00 EUR
Fahrgeld 50 km × 0,25 EUR 12,50 EUR
gezahlt 27,50 EUR
davon steuerfrei  
Verpflegung (über 8 Stunden) 14,00 EUR
Fahrtkosten 50 km × 0,30 EUR 15,00 EUR
steuerfreier Überhang – 1,50 EUR
2. Tag: Nahauslösung 15,00 EUR
Fahrgeld 90 km × 0,25 EUR 22,50 EUR
gezahlt 37,50 EUR
davon steuerfrei  
Verpflegung (über 8 Stunden) 14,00 EUR
Fahrtkosten 90 km × 0,30 EUR 27,00 EUR
steuerfreier Überhang – 3,50 EUR
3. Tag: Nahauslösung 15,00 EUR
Fahrgeld 65 km × 0,25 EUR 16,25 EUR
gezahlt 31,25 EUR
davon steuerfrei  
Verpflegung (über 8 Stunden) 14,00 EUR
Fahrtkosten 61 km × 0,30 EUR 18,30 EUR
steuerfreier Überhang – 1,05 EUR
4. Tag: Nahauslösung 15,00 EUR
Fahrgeld 80 km × 0,25 EUR 20,00 EUR
gezahlt 35,00 EUR
davon steuerfrei  
Verpflegung (über drei Monate) 0,00 EUR
Fahrtkosten 80 km × 0,30 EUR 24,00 EUR
steuerpflichtig + 11,00 EUR
5. Tag: wie 2. Tag  
steuerfreier Überhang – 3,50 EUR

Bei zusammengefasster Abrechnung verbleibt ...

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