Rz. 6
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Gegenstand der LStAp ist die "Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer" (§ 42f Abs 1 EStG; zudem > R 42f Abs 3 Satz 1 und 2 LStR).
▸ Zur ordnungsgemäßen Einbehaltung oder Übernahme der LSt gehört ua, dass
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ggf die ArbG- Eigenschaft aufgeklärt wird (> Rz 16); |
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alle als > Arbeitnehmer in Betracht kommenden Personen für den LSt-Abzug erfasst worden sind; dazu gehören ggf die nach Deutschland entsandten ArbN anderer Unternehmen, wenn der inländische ArbG den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt (§ 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > Entsendung von Arbeitnehmern Rz 4ff; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 20ff); |
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alle Bezüge in Geld oder geldwerten Vorteilen (> Arbeitslohn, > Sachbezüge), auch Nebenbezüge, Tantiemen, > Sachprämien und ggf auch Leistungen durch Dritte, dem Steuerabzug unterworfen worden sind (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 2ff); |
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der ArbG seinen ArbG-Pflichten nachgekommen ist, wenn er in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG als Dritter Leistungen für die ArbN eines anderen ArbG erbracht hat (> Rz 5/1); |
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die einzubehaltende oder zu übernehmende LSt dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ermittelt worden ist. Es ist ua zu prüfen, ob der ArbG den > Familienstand, die steuerfreien Beträge sowie sonstige > Lohnsteuerabzugsmerkmale zutreffend berücksichtigt hat (vgl aber > Rz 6/1), ferner ob bei Fehlen dieser Merkmale (> Nichtverfügbarkeit der ELStAM) nach § 39c Abs 1 EStG verfahren worden ist, ob die laufenden Bezüge unter Anwendung der zutreffenden > Vorsorgepauschale und > Sonstige Bezüge unter Anwendung des § 39b Abs 3 EStG und der > R 39b.6 LStR versteuert worden sind; |
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die für eine > Pauschalierung der Lohnsteuer erforderlichen Voraussetzungen nach §§ 40 bis 40b EStG gegeben waren; zu den Fällen des § 40a Abs 2 EStG > Rz 5/2 sowie > Geringfügige Beschäftigung Rz 15ff. Zur Übernahme gehört auch die > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen der §§ 37a und 37b EStG (vgl § 37a/b Abs 4 Satz 1 EStG); |
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die Vorschriften über das > Lohnkonto, die > Lohnsteuer-Anmeldung und die > Lohnsteuerbescheinigung beachtet worden sind. Ergänzend > Steuerabzugsverfahren. |
▸ Zur ordnungsgemäßen Abführung der LSt gehört, dass die einbehaltenen oder übernommenen Steuerbeträge nach Minderung um die mit der LSt zu verrechnenden Beträge aus der Erstattung im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie um die in § 41a Abs 4 EStG geregelte Subvention für inländische > Reeder zu den vorgeschriebenen Terminen angemeldet und pünktlich und vollständig an die Finanzkasse abgeführt worden sind (> Abführung der Lohnsteuer).
Rz. 6/1
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Nicht zu prüfen ist, ob die über > Elektronische Kommunikation vom > Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten oder über eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug erhaltenen > Lohnsteuerabzugsmerkmale sachlich zutreffen. Stellt der Prüfer aber fehlerhafte > Lohnsteuerabzugsmerkmale fest, zB wenn infolge falscher Angaben des ArbN oder infolge eines Versehens der Behörde ein unrichtiger Familienstand oder zu hohe Freibeträge eingetragen sind, so muss er dies der zuständigen Behörde mitteilen (> Kontrollmitteilung).
Rz. 7
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Die Ap kann sich auf andere Steuerabzüge und vom ArbG auszuzahlende Beträge erstrecken; maßgebend für den Umfang der Prüfung ist die konkrete Prüfungsanordnung (> Rz 15ff). Zu den neben der LSt in Betracht kommenden, vom Unternehmen einzubehaltenden und abzuführenden Steuern zählen gemäß § 51a Abs 1 EStG die > Kirchensteuer, der > Solidaritätszuschlag (vgl OFD Münster vom 17.09.1991, DB 1991, 2182), aber auch der Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern von Aufsichts- und Verwaltungsräten sowie bei Künstlern, Unterhaltern und Sportlern gemäß § 50a Abs 1 EStG iVm § 73d Abs 2 EStDV (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75ff). Zu den auszuzahlenden Beträgen gehört bei öffentlich-rechtlichen ArbG z Zt noch das Kindergeld; zum Wegfall > Kindergeld Rz 9/2–9/6.
Rz. 8
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Die Prüfung anderer Abzugsteuern (> Rz 1) kann in der Prüfungsanordnung (> Rz 21 ff) mit der LStAp verbunden werden. Eine Prüfung der Umsatzsteuer auf Sachzuwendungen allein "kraft Sachzusammenhangs" ist uE unzulässig (glA EFG 2014, 1077; Verwertung von Feststellungen aber über > Kontrollmitteilung). Von der LStAp überwacht werden kann jedoch die ordnungsgemäße Abführung der in Bremen und im Saarland erhobenen Beiträge zur > ArbeitskammerRz 5 und ebenso die sich aus dem VermBG ergebenden Pflichten des ArbG und des Anlageinstituts/-unternehmens bei der > Vermögensbildung der Arbeitnehmer oder – im Rahmen von > Mitarbeiterkapitalbeteiligung nach § 3 Nr 39 EStG). Zum Prüfungsgebiet der LStAp gehören ferner die Pflichten der > Bausparkassen nach dem WoPG. Dabei wird auch die Wahrnehmung von Mitteilungspflichten durch den ArbG beachtet (> Mitteilung an das Finanzamt).
Rz. 9
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Nicht zum Aufgabenbereich der LStAp gehört die Prüfung der Kapitalertragsteuer gemäß §§ 43ff EStG ...