Rz. 8

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

In Ergänzung zu § 33 EStG, der die allgemeinen AgB regelt, berücksichtigen die §§ 33a und 33b EStG typisierend die steuerliche Berücksichtigung folgender Aufwendungen des Stpfl für

den Unterhalt und die Berufsausbildung bestimmter Personen (§ 33a Abs 1 EStG; zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff),
den Sonderbedarf eines in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs 2 EStG; > Ausbildungsfreibetrag),
zusätzlichen Aufwand, der behinderten Menschen wegen ihrer Behinderung entsteht (§ 33b Abs 1 – 3 EStG, § 33b Abs 5 EStG; zu Einzelheiten > Behinderten-Pauschbetrag),
zusätzlichen Aufwand, der entsteht, weil der Stpfl verwitwet oder verwaist ist und deshalb Hinterbliebenenbezüge erhält (§ 33b Abs 4 EStG; zu Einzelheiten > Hinterbliebenen-Pauschbetrag),
zusätzlichen Aufwand, der Stpfl entsteht, wenn sie Menschen pflegen, die auf Dauer hilflos sind (§ 33b Abs 6 EStG; zu Einzelheiten > Pflege-Pauschbetrag).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?