Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
1 Allgemein
Außergewöhnliche Belastungen
Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen benötigen Sie in folgenden Fällen:
Sie möchten
- Pauschbeträge als Mensch mit Behinderung oder Hinterbliebener,
- einen Pauschbetrag wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege eines pflegebedürftigen Menschen oder
- Aufwendungen z. B. wegen Krankheit, Pflege, Behinderung, Verlust von Hausrat aufgrund einer Naturkatastrophe oder Gebäudesanierung wegen Schadstoffbelastung, für die Bestattung eines Angehörigen oder andere außergewöhnliche Belastungen
steuerlich geltend machen.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
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Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (Zeilen 4–9) Zusätzlich zum Pauschbetrag sind behinderungsbedingte Fahrtkosten (s. u.) abhängig von Grad und Art der Behinderung abzugsfähig. Hinterbliebenenpauschbetrag (Zeile 10) Pflegepauschbetrag (Zeilen 11–18) Begünstigt ist die unentgeltliche persönliche Pflege eines pflegebedürftigen Menschen (Pflegegrad 2–5 oder Merkzeichen "H"). Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (Zeilen 19, 20) Private Fahrten können in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung mit einem pauschalen Abzugsbetrag berücksichtigt werden. |
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Andere Aufwendungen (Zeilen 21–38) Andere außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind z. B. Kur-, Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten, Ausgaben einer Heimunterbringung, Wiederbeschaffung von durch ein Unwetter und Naturkatastrophen verloren gegangenem Hausrat, Aufwendungen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten selbstbewohnten Hauses oder behinderungsbedingte Hausumbaukosten. |
2 [Außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 4–38]
Außergewöhnliche Belastungen werden in zwei Bereiche unterteilt. Eine Gruppe bilden im Gesetz speziell geregelte Einzelfälle (z. B. Mehraufwendungen von Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene oder pflegende Personen). Diese drei Arten sind auf Seite 1 in den Zeilen 4–20 aufgeführt.
Die beiden anderen Einzelfälle, die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) und der Abzug bestimmter Unterhaltszahlungen sind auf Seite 3 der → Anlage Kind bzw. auf der → Anlage Unterhalt zu beantragen.
Der andere Bereich, Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG (s. o.), ist auszugsweise auf Seite 2 in die Zeilen 33–38 genannt und dort einzutragen.
Kosten, die unter die außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33–33b EStG fallen, gehören zwar zur privaten Lebensführung; sie sind aber steuerlich abzugsfähig, weil es das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zulässt (§ 12 Satz 1 Halbs. 1 EStG).
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Gruppen: Zur ersten Gruppe gehören die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, bei denen das Gesetz bestimmte Abzugsvoraussetzungen aufzählt. In die zweite Gruppe fallen die abschließend im Gesetz aufgeführten typisierten Einzelfälle (§§ 33a und 33b EStG), in denen das Gesetz die Abzugsvoraussetzungen als gegeben annimmt und den Abzug immer zulässt, allerdings begrenzt auf Pausch- oder Höchstbeträge (siehe Abbildung unten).
Soweit einer der in § 33a EStG genannten typisierten Einzelfälle vorliegt, ist ein Kostenabzug nach § 33 EStG nicht möglich. In den in § 33b EStG genannten Fällen ist dagegen alternativ der Abzug nach § 33 EStG möglich bzw. eventuell zusätzlich möglich.
Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG wird auf der Anlage Außergewöhnliche Belastungen beantragt. Dort sind auch die in § 33b EStG genannten Einzelfälle (behinderte Menschen, Pflegepauschbetrag) aufgeführt.
Anlage Unterhalt für Unterhaltsleistungen
Der Abzug von Unterhaltsleistungen an nahestehende Personen nach § 33a Abs. 1 EStG ist mit der Anlage Unterhalt zu beantragen.
Soweit es sich um Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten handelt, kommt auch der Abzug als Sonderausgaben (Anlage Sonderausgaben) in Betracht.
Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Ausbildung eines Kindes
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs (§ 33a Abs. 2 EStG) bei der Ausbildung eines volljährigen auswärtig untergebrachten Kindes (Ausbildungsfreibetrag) wird auf Seite 3 der Anlage Kind beantragt.
2.1 Typisierte Einzelfälle
[Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung → Zeilen 4–9]
Menschen mit (körperlicher, geistiger oder psychischer) Behinderung können ab einem Grad der Behinderung von 20 % behinderungsbedingte (Mehr-)Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Es besteht die Wahlmöglichkeit, die Kosten im Einzelnen nachzuweisen und nach Abzug der Eigenbelastung nach § 33 EStG geltend zu machen oder einen Pauschbetrag (§ 33b EStG) in Anspruch zu nehmen.
Die Höhe des Pauschalbetrages hängt von Art (Merkzeichen) und Grad der Behinderung ab. Deshalb müssen Sie bei erstmaliger Antragstellung oder jeder Änderung eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder ein anderer Nachweis über den Grad der Behinderung vorlegen. Änderung ab dem 1.1.2026: Bei Neufeststellungen oder, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird, setzt § 33b Abs. 3 EStG zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellu...