Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Das EStG enthält die Legaldefinition "auswärtige berufliche Tätigkeit" (vgl § 9 Abs 4a Satz 2 EStG) iZm der Regelung, wann zur Abgeltung der tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen ist.

Die Legaldefinition umschreibt den Sachverhalt, dass ein > Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Außerdem bestimmt § 9 Abs 4a Satz 4 EStG, dass die Regelung entsprechend anzuwenden ist, wenn ein ArbN keine > Erste Tätigkeitsstätte hat. Die LStR verwenden hierfür bereits – ebenfalls iZm der Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen – die Formulierung "Auswärtstätigkeit" (vgl R 9.6 – Besonderheiten bei Auswärtstätigkeiten im Ausland – LStR). In der steuerlichen Praxis wird der Begriff der Auswärtstätigkeit jedoch nicht nur iZm dem > Mehraufwand für Verpflegung, sondern allgemein zur Abgrenzung von den Sachverhalten einer > Doppelte Haushaltsführung oder den > Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> Reisekosten Rz 20), also auch zur Definition der Sachverhalte verwendet, in denen Fahrtaufwendungen mit den ungekürzten Kilometersätzen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) anzusetzen sind.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Zum Abzug der > Werbungskosten von ArbN bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit > Reisekosten; zum steuerfreien Ersatz von Reisekosten durch den ArbG gemäß § 3 Nr 16 EStGAuslösungen bei privaten Arbeitgebern und zu Besonderheiten des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr 13 EStG) > Reisekostenvergütungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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