Rz. 32
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Für erweitert unbeschränkt Stpfl (vgl § 1 Abs 2 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8) und für fiktiv unbeschränkt Stpfl (vgl § 1 Abs 3 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20) wird der GdB im Wege der > Amtshilfe von dem für den jeweiligen ausländischen Staat zuständigen inländischen Versorgungsamt festgestellt (> Rz 33). Dessen Feststellungsbescheid dient als Nachweis iSd § 65 Abs 1 Nr 1 EStDV.
Dazu muss der Antragsteller ärztliche Befundberichte beibringen. In den Fällen des § 1 Abs 3 EStG kann das Verfahren nach § 152 Abs 1 SGB IX auch für ein in einem EU/EWR-Mitgliedstaat ansässiges Kind mit Behinderung(en) beantragt werden (> Rz 65), wenn der in Betracht kommende Pauschbetrag auf einen Elternteil übertragen werden soll (> Rz 62); vgl BMF vom 08.08.1997, BStBl 1997 I, 1016.
Rz. 33
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Die AuslandszuständigkeitsVO – AuslZuStV (BGBl 1991 I, 1204) – verteilt die Zuständigkeit auf folgende Versorgungsämter: Schleswig für Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden; Aachen für Belgien und die Niederlande; Trier für Luxemburg; Saarbrücken für Andorra, Frankreich, Monaco; Karlsruhe für Portugal und Spanien; Freiburg (Außenstelle Radolfzell) für Liechtenstein und die Schweiz; München I für Griechenland, Italien, Österreich, San Marino und den Vatikan; Fulda für Albanien, Jugoslawien, Tschechien und die Slowakei; Gelsenkirchen für Rumänien; Münster für Ungarn; Bremen für Kanada, die USA, Lateinamerika und die Karibik; Hamburg für Großbritannien, Irland, Malta, die Türkei und das übrige außereuropäische Ausland; Ravensburg für das übrige europäische Ausland. Für Polen teilen sich die Versorgungsämter Münster, Gelsenkirchen, Hamburg und Ravensburg die Zuständigkeit.
Rz. 34
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Aus- und Übersiedler mit Behinderungen müssen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags durch Vorlage der in § 65 EStDV genannten inländischen Ausweise, Bescheide oder Bescheinigungen nachweisen. Von ausländischen Stellen ausgestellte Unterlagen über das Vorliegen und das Ausmaß von Behinderungen sind kein Nachweis iSd § 65 EStDV. Sofern Stpfl zwangsläufig erwachsende behinderungsbedingte Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen, wird das FA diese als > Krankheitskosten berücksichtigen (§ 33 EStG). Zur rückwirkenden Anerkennung amtlicher Ausweise, Bescheide und Bescheinigungen > Rz 70 ff.