Rz. 55

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Der Pauschbetrag für Stpfl mit Behinderung(en) des § 33b Abs 1 bis 3 EStG kann im LSt-Ermäßigungsverfahren (> Rz 56 ff), im Veranlagungsverfahren (> Rz 60 ff), im Rechtsbehelfsverfahren (> Rechtsbehelfe) – außer im Revisionsverfahren – sowie im Rahmen einer Änderung des Steuerbescheids (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten) geltend gemacht werden; eines förmlichen Antrags bedarf es nicht. Lediglich die zum Nachweis der Behinderung erforderlichen Unterlagen (amtliche Ausweise und Bescheinigungen, Bescheide; im Einzelnen > Rz 27 ff) muss der Stpfl dem FA vorlegen (§ 65 Abs 3 EStDV).

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