Rz. 11
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nach dem ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren (zusätzlich) geplanten § 19 Abs 1 Nr 1a Satz 6 EStG sollte § 3 Nr 13 / Nr 16 EStG nicht gelten. Das hätte bedeutet, dass Reisekosten iZm Betriebsveranstaltungen zu den Zuwendungen gehört hätten. Dieser ergänzende Satz 6 wurde aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen und ausweislich BT-Drs 18/3441 S 57 sind steuerfreie Leistungen für Reisekosten nicht (mehr) in die Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
Ob der vorstehend dargelegte Grundsatz auch für teilnehmende Konzernmitarbeiter gilt, ist ungeklärt. Es spricht uE jedoch für eine Erstreckung dieses Gedankens auch auf jene Personen, dass deren Einbeziehung in den Teilnehmerkreis einer Betriebsveranstaltung nicht beanstandet wird (Einzelheiten dazu > Rz 18 ff).
Rz. 11/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nach dem Anwendungsschreiben des BMF vom 14.10.2015, Tz 6 (mit Beispielen), > Rz 3 sind Reisekosten nur "ausnahmsweise" gegeben, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der > Erste Tätigkeitsstätte stattfindet. Erstattungen sollen danach zulässig sein, aber nur wenn dem ArbN die Organisation der Reise selbst obliegt. Vom ArbG getragene Reisekosten (Fahrtkosten) der teilnehmenden ArbN sind dagegen grundsätzlich als Zuwendungen zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Zuwendung nähert sich insoweit nach den Vorstellungen der FinVerw derjenigen bei Incentive-Veranstaltungen an.
Rz. 11/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Stellungnahme: Es handelt sich ausweislich der Begriffsdefinition um eine betriebliche Veranstaltung, mit welcher betriebliche Motive des ArbG verfolgt werden; siehe auch Rz 21 in BFH vom 28.04.2020 – VI R 41/17, wonach die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung beruflich veranlasst (§ 3 Nr 16 EStG) ist.
Die einschränkende Auslegung des Reisekostenbegriffs ist uE mit der Streichung des ursprünglich geplanten Satz 6 im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens (> Rz 11) nicht vereinbar. In der Gesetzesbegründung ist zudem von "Leistungen" die Rede. Dieser Begriff erfasst nicht nur die Erstattungen, sondern auch die Sachleistungen (vgl auch BR-Drs 432/14 S 54; ferner etwa zu einem vom ArbG organisierten Shuttle-Transfer nach Rechtslage 2008 EFG 2018, 966) und damit klar den Organisationsbereich des ArbG. Problematisch ist insoweit uE auch, dass die vom ArbG organisierten Anreisen den geldwerten Vorteil aller ArbN erhöhen.
Beispiel:
ArbG veranstaltet eine nachmittags beginnende Weihnachtsfeier in einem Wildpark nördlich des Hamburger Hauptsitzes des ArbG (Kosten 110 EUR je Teilnehmer). Filialmitarbeiter sind ebenfalls eingeladen.
ArbN vom Hauptsitz werden mittels Busshuttle zum Wildpark gefahren.
Filiale A befindet sich in Lübeck, ist vormittags noch geöffnet und die ArbN organisieren ihre Anreise zum Wildpark selbst.
Filiale B befindet sich in Bremen, ist ebenfalls vormittags geöffnet, die ArbN reisen selbst zum Hauptsitz nach Hamburg und nutzen ab dort den Shuttleservice.
Filiale C befindet sich in München, bleibt ganztags geschlossen und der Filialleiter organisiert einen einheitlichen Transfer mittels Sammelbus auf Rechnung des ArbG.
Filiale D befindet sich in Berlin, bleibt ganztags geschlossen und die ArbN organisieren ihre Anreise selbst.
UE handelt es sich in allen Fällen um Reisekosten, da insgesamt eine betriebliche Veranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätten stattfindet und der Transfer (anders als zB eine Bootsfahrt) nicht Bestandteil der Betriebsveranstaltung ist. Nach Auffassung des BMF dürften aber nur die selbst organisierten Anreisen (Lübeck/Berlin) bei der Ermittlung der BMG außen vor bleiben.