Rz. 7
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ist ein ArbN an der Bewirtung von Geschäftsfreunden seines ArbG beteiligt, so führt dies nicht zu stpfl Arbeitslohn. Die Zuwendung liegt im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG (> R 8.1 Abs 8 Nr 1 LStR; > Arbeitslohn Rz 62). Dies gilt für alle Teilnehmer (ArbN und Geschäftsfreunde) und auch dann, wenn insoweit > Ehegatten oder > Lebenspartner an der Bewirtung teilnehmen. Die Geschäftsfreundebewirtung definiert sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, vor dem Hintergrund der 30 %-tigen Betriebsausgabenkürzung in § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG (> Rz 50 ff).
Rz. 7/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Geschäftliche Bewirtungskosten dürfen danach nur zu 70 Prozent als > Betriebsausgaben abgezogen werden und unterliegen dabei recht strengen formalen Anforderungen an den Nachweis (> Rz 57–67), an die Angemessenheit (> Rz 52–53) und an die Beachtung von Aufzeichnungspflichten (> Rz 54).
Rz. 7/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Um eine solche (lohnsteuerlich unbeachtliche) Geschäftsfreundebewirtung handelt es sich bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen ebensolche angebahnt werden sollen (> R 4.10 Abs 6 Satz 2 EStR). Dazu gehören zB Kunden, Besucher (etwa bei Betriebsführungen iRv Öffentlichkeitsarbeit), einschließlich dem Unternehmen über die Werbung nahestehender Prominenter (> VIP-Sponsoring; zu VIP-Logen in Sportstätten und ähnlichen Fällen vgl BMF vom 22.08.2005, BStBl 2005 I, 845; BMF vom 11.07.2006, BStBl 2006 I, 447) oder die im Betrieb arbeitenden Berater, ferner ArbN von gesellschaftsrechtlich > Verbundene Unternehmen (> R 4.10 Abs 6, 7 EStR; FinMin NW vom 05.06.1996, EStG-K § 8 EStG Fach 1 Nr 17; vgl Broudré, DB 1995, 1430). UE ist eine solche Geschäftsfreundebewirtung ebenso gegeben, wenn der > Aufsichtsrat eines Unternehmens zusammenkommt und bei seinen Sitzungen eine Bewirtung erhält.
Rz. 7/3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Zur Geschäftsfreundebewirtung zählt auch die Bewirtung von freien Mitarbeitern oder Handelsvertretern (also keine eigenen ArbN), zB anlässlich betriebsinterner Schulungsveranstaltungen (BFH 219, 78 = BStBl 2008 II, 116). Etwas anderes würde gelten, wenn die Bewirtung Teil einer entgeltlich veräußerten bzw angebotenen Schulungsveranstaltung (zB durch einen Seminaranbieter) oder in anderer Art Bestanteil eines konkreten Leistungsaustausches wäre (gewerbliche Bewirtung: BFH 261, 424 = BStBl 2018 II, 750 zum Raststättenbetreiber, der Busfahrern kostenlose Mahlzeiten für das Zuführen potentieller Kunden gewährt; zu Warenverkostungen R 4.10 Abs 5 Satz 9 EStR).
Rz. 7/4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Keine Geschäftsfreundebewirtung ist gegeben, wenn der ArbN zu einem externen Seminar entsandt wird, bei welchem auch ArbN von Geschäftspartnern anwesend sind und die vom ArbG bezahlte Tagungspauschale eine (gemeinsame) Mittagsbewirtung enthält. Der ArbG bewirtet hier keine Geschäftsfreunde, sondern nur den eigenen ArbN. Deshalb ist es auch keine Geschäftsfreundebewirtung, wenn zwei ArbN unterschiedlicher ArbG sich zB anlässlich eines Messebesuchs zum gemeinsamen Mittagessen verabreden, jeder der ArbN seine eigene Mahlzeit bezahlt und beim jeweiligen ArbG zur Erstattung einreicht (zur Bewirtung während Auswärtstätigkeit indes > Rz 15).
Rz. 8
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die FinVerw verortet Bewirtungen häufiger auch in anderen Kürzungsvorschriften (zB als > Geschenke iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 EStG oder als Repräsentationsaufwand iSv § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 4 EStG). Die in > Rz 7 genannte Vereinfachungsregelung greift dann nicht mehr. Gleichwohl kann der Belohnungscharakter auch hier uE zu verneinen sein, wenn die Teilnahme an der Bewirtung für den ArbN Teil seiner Berufsausübung ist, der er sich in Wahrnehmung betriebsfunktionaler Zielsetzungen nicht entziehen kann (vgl BFH 243, 242 = BStBl 2015 II, 495 – Zuwendung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des ArbG). Das gilt uE auch beim Besuch von Veranstaltungen des Sports, Varieté, Striptease oder ähnlichen Veranstaltungen, die zwar nicht zu abziehbaren > Betriebsausgaben führen (vgl H 4.10 Abs 5–9 EStH; BFH 160, 166 = BStBl 1990 II, 575), gleichwohl aber keine Besteuerung beim ArbN auslösen, wenn die derart weitgehende Gästebetreuung zu seinen beruflichen Aufgaben gehört (> Arbeitslohn Rz 43, > Reisekosten Rz 136 ff). Die engeren Grundsätze des BFH zur Bewirtung des ArbN aus Anlass von Arbeitsessen (> Rz 10 ff) oder bei Auswärtstätigkeit (> Rz 28) sind wegen der Verschiedenheit der Sachverhalte nicht entsprechend anwendbar.