Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bewirtung bedeutet die Darreichung von Speisen und/oder Getränken (R 4.10 Abs 5 EStR). Bewirtungskosten sind folglich Aufwendungen für Speisen und Getränke, die zum sofortigen Verzehr durch die bewirteten Personen einschließlich des Bewirtenden bestimmt sind. Dazu gehören auch Garderobengebühren, > Trinkgelder und andere, mit der Bewirtung zwangsläufig zusammenhängende Nebenkosten (BFH 153, 119 = BStBl 1988 II, 655; BFH/NV 1993, 530; > R 4.10 Abs 5 Satz 4 EStR).
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Aufwendungen für die Bewirtung können beim Bewirtenden je nach Anlass der Bewirtung > Betriebsausgaben, > Werbungskosten oder nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung sein.
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei der Frage nach der Lohnsteuerpflicht von Bewirtungen sind diese im ersten Schritt von den sog > Aufmerksamkeiten (R 4.10 Abs 5 Satz 9 EStR, R 19.6 Abs 1 LStR, > Rz 70 ff) abzugrenzen, welche im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und deshalb beim Empfänger nicht zu stpfl > Einnahmen führen.
Rz. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Im zweiten Schritt ist regelmäßig zu prüfen, ob es sich um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung handelt. Diese sind seit 2004 nur noch zu 70 % als > Betriebsausgaben abziehbar (> Rz 50 ff), brauchen im Gegenzug aber aus Vereinfachungsgründen idR nicht (lohn-)versteuert werden (R 8.1 Abs 8 Nr 1 LStR, R 4.7 Abs 3 EStR). Dass Aufwendungen für die eigene oder die Beköstigung von Geschäftsfreunden überhaupt die steuerliche BMG mindern, gehört zu den Auswirkungen einer Steuergesetzgebung aus den Nachkriegsjahren 1946–1951, die Gewinne mit bis zu 95 % an Ertragsteuern belastete (vgl Kirchhof, FAZ vom 24.12.2002 S 31). Eigenartigerweise beschränkt sich die Besteuerung des Bewirteten auf ArbN, obwohl auch bei allen anderen Einkunftsarten (> Einkünfte) der mit der unentgeltlich gestellten Mahlzeit empfangene Sachbezug gewinnwirksam ist (> Rz 7). Das bestätigt ebenso R 4.7 Abs 3 EStR, die lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Erfassung einer Betriebseinnahme absieht. Diesen Mangel sucht § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 EStG immerhin durch eine Kürzung des BA-Abzugs um 30 % auszugleichen. Wenn die Praxis aber den Gesetzesbefehl bei ArbN strikt vollzieht, sollte auch bei den Beziehern anderer Einkunftsarten der – wohl durchaus zu Recht – befürchtete Erfassungsaufwand nicht zu einer verfassungswidrigen Lücke im Gesetzesvollzug führen.
Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bewirtet ein ArbG dagegen (ausschließlich) seine eigenen ArbN aus betrieblichem Anlass kostenlos oder verbilligt, ist dieser Sachbezug idR dem Grunde nach Arbeitslohn (BFH 174, 425 = BStBl 1994 II, 771). Arbeitslohn fließt aber nicht zu, wenn die Bewirtung keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des ArbN (Belohnung) ist oder im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG liegt und/oder sich (damit) als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist (> Arbeitslohn Rz 55 ff). Dies ist regelmäßig beim außergewöhnlichen Arbeitseinsatz der Fall (R 19.6 Abs 2 Satz 2 LStR, > Rz 10 ff).
Rz. 5/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Führt die Bewirtung zu einem Sachbezug, so wird er nicht besteuert, wenn die in einem Kalendermonat insgesamt zugeflossenen Sachbezüge die Freigrenze von 44 EUR nicht übersteigen (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 50 ff). Soweit die Gestellung von Verpflegung zu mit dem Sachbezugswert zu bewertenden Sachbezügen führt, unterliegt der geldwerte Vorteil auch unterhalb der 44 EUR dem LSt-Abzug. Zur Pauschalbesteuerung vgl § 40 Abs 2 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 130 ff, 140–143/1, 153ff).