Rz. 8
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Anschaffungskosten eines PC werden grundsätzlich auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt (> Rz 11); sie werden – beginnend mit dem Monat der Lieferung (> Absetzung für Abnutzung Rz 10) -- anteilig in den Nutzungsjahren abgezogen, in denen der Computer (immer noch) so gut wie ausschließlich oder zu einem bestimmten Anteil beruflich genutzt wird (> R 9.12 LStR). Das gilt unabhängig davon, ob der PC wegen der so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung als Arbeitsmittel angesehen werden kann (> Rz 1) oder ob nur ein geschätzter beruflich veranlasster Anteil an den Aufwendungen als WK abziehbar ist (> Rz 3, 6). Ebenso, wenn ein PC für die Berufsausbildung angeschafft wird und die Aufwendungen als SA zu berücksichtigen sind (BFH 171, 279 = BStBl 1993 II, 676). Zu weiteren Einzelheiten > Absetzung für Abnutzung Rz 5ff.
Rz. 9
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Im Falle einer Erstanschaffung sind die Anschaffungskosten für alle PC-Bestandteile und alle externen Peripheriegeräte zusammenzufassen, soweit diese nach ihrer beruflichen Zweckbestimmung nur zusammen genutzt werden können, technisch aufeinander abgestimmt und tatsächlich in den entsprechenden Nutzungszusammenhang eingefügt sind, also nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten. Hierfür ist die Art der technischen Verbindung der einzelnen Komponenten, ihre Gestaltung, Festigkeit und Dauer von Bedeutung. Peripheriegeräte einer Computer-Anlage wie Keyboard, Maus und Scanner oder ein PC-Monitor sind regelmäßig nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (BFH 205, 220 = BStBl 2004 II, 958). Hingegen wird ein mobil genutzter Computer (Laptop, Notebook) idR selbständig genutzt und ist deshalb getrennt abschreibbar. Das Gleiche gilt für einen Drucker (BFH/NV 2010, 2253) oder einen Computertisch (EFG 2004, 718).
Rz. 10
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Software (Betriebssystem und Anwendungsprogramme) bildet grundsätzlich keine Einheit mit der Hardware (> Rz 9). Etwas anderes gilt aber, wenn die Komponenten in einem Paket erworben werden (sog Bundling), dh die Software zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung verkauft wird und sich das Entgelt nicht aufteilen lässt (BFH 175, 184 = BStBl 1994 II, 873). Aus Vereinfachungsgründen werden Computer-Programme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, wie Trivialprogramme und damit als abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter behandelt (vgl R 5.5 Abs 1 Satz 2 und 3 EStR; > Absetzung für Abnutzung Rz 9). Demzufolge kann ein MS-Office-Programm als geringwertiges Wirtschaftsgut iSd § 6 Abs 2 EStG behandelt werden (BFH/NV 2004, 1527; glA EFG 2003, 601 wegen der Aufwendungen für ein Update). Zur Behandlung von Computerprogrammen, die keine Befehlsstruktur enthalten, vgl H 5.5 – Keine immateriellen Wirtschaftsgüter – EStH.
Rz. 11
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Als Nutzungsdauer ist der Zeitraum anzusetzen, in dem der Computer rentabel genutzt werden kann. Dies hängt von seiner tatsächlichen Beanspruchung ab, aber auch vom technischen Fortschritt bei der Entwicklung von Computern und Computerprogrammen. Die FinVerw geht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 3 Jahren aus (vgl die amtliche AfA-Tabelle -- BMF vom 15.12.2000, BStBl 2000 I, 1532). Für gebrauchte Computer wird im Allgemeinen von einer kürzeren Nutzungsdauer ausgegangen werden können.
Rz. 12
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Wird ein Computer nachträglich aufgerüstet (zB durch Austausch der Zentraleinheit, Erweiterung des Arbeitsspeichers, Einbau einer größeren oder weiteren Festplatte, eines CD-Brenners), erhöhen die damit zusammenhängenden Aufwendungen grundsätzlich den Restwert, der auf die verbleibende Nutzungsdauer zu verteilen ist (EFG 1996, 362). Die nachträglichen Anschaffungskosten sind dabei im Jahr ihrer Entstehung so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden (vgl R 7a Abs 3 EStR).
Beispiel:
Ein ArbN hat im Mai 2016 einen PC erworben, der so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Anschaffungskosten haben 1 200 EUR betragen. Im August 2017 lässt er eine größere Festplatte einbauen und den Arbeitsspeicher erweitern. Die Aufwendungen dafür betragen 450 EUR. Es ergeben sich folgende AfA-Beträge:
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Anschaffungskosten 2016: |
1 200 EUR |
|
|
|
AfA 1/3 × 8/12 von 1 200 EUR |
267 EUR |
|
|
|
Restwert 31.12.2016 |
|
933 EUR |
|
|
Aufwendungen für Erweiterung |
|
450 EUR |
|
|
Summe |
|
1 383 EUR |
|
|
AfA (Restnutzungsdauer 28 Monate) |
267 EUR |
593 EUR |
593 EUR |
197 EUR |
Das Aufrüsten eines PC wird idR nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer führen. Ausnahmsweise kann dies jedoch der Fall sein, wenn kurz vor oder nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer erhebliche Aufrüstungen vorgenommen werden.
Rz. 13
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Randziffer einstweilen frei.