Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Der > Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe sind steuerfrei, sofern es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden (§ 3 Nr 43 EStG). In Abgrenzung zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr 11 EStG siehe ergänzend > Steuerbefreiungen Rz 151 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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