Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die DZT in Frankfurt/M ist ein Verein, der als Zuwendungsempfänger des Bundes im Auftrag der Bundesregierung im Ausland für das Reiseland Deutschland wirbt. Die DZT führt als Verein keine > Öffentliche Kasse. Gleichwohl werden die Arbeitslöhne der im Ausland beschäftigten ArbN nicht von der DZT, sondern von einer inländischen öffentlichen Kasse ausgezahlt (> Staatsnahe Einrichtungen; dort auch zum > Kaufkraftausgleich Rz 2). Deshalb sind die Gehälter, die die beschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter der DZT erhalten, > Inländische Einkünfte Rz 6 iSd § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG. Für diese inländischen Einkünfte steht Deutschland über die sog Kassenstaatsklausel auch das Besteuerungsrecht zu (> Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Dies gilt auch, wenn die ArbN gegenüber der öffentlichen Kasse keine unmittelbaren Rechtsansprüche geltend machen können (vgl § 50d Abs 7 EStG; dazu > Doppelbesteuerung Rz 339 ff). Beschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff, 30ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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