Rz. 45
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Für die steuerliche Behandlung nicht entsandter Bediensteter der Auslandsvertretungen und nachgeordneter Dienststellen im Ausland (> Ortskräfte) gilt Folgendes:
Rz. 46
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Verzichten die Kassenstaaten in einem DBA auf die Besteuerung des Arbeitslohns, den ihre Dienststellen den am Dienstort im anderen Vertragsstaat eingestellten Ortkräften mit der Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates (Ansässigkeitsstaat) nach Ortsrecht zahlen, wird der Arbeitslohn dieser Ortskräfte nur in deren Ansässigkeitsstaat besteuert (vgl Art 19 Abs 1 Buchst b OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 196). Ein solcher gegenseitiger Besteuerungsverzicht kann auch in einer besonderen Vereinbarung enthalten sein. Verzichtet Deutschland auf das Besteuerungsrecht, unterliegt der von deutschen Dienststellen im Ausland den dort ansässigen Ortskräften gezahlte Arbeitslohn nicht der deutschen ESt. Kann – umgekehrt – Deutschland den Arbeitslohn der hier lebenden Ortskräfte ausländischer Vertretungen besteuern, ist § 3 Nr 29 EStG auf solche in Deutschland ständig ansässigen Personen nicht anwendbar. Zur praktischen Durchführung der Besteuerung > Rz 75 ff.
Rz. 47
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Haben die Vertragsstaaten nicht gegenseitig auf die Besteuerung von Ortskräften verzichtet, gilt Folgendes:
Nach DBA-Recht liegt das Besteuerungsrecht idR beim Kassenstaat (vgl Art 19 Abs 1 Buchst a OECD-MA; > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Der Arbeitslohn von Ortskräften, die von deutschen Dienststellen im Ausland beschäftigt werden, unterliegt nach nationalem Recht in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 4 iVm § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff). Für den LSt-Abzug kommt grundsätzlich die Steuerklasse I in Betracht (> Steuerklassen Rz 11).
Rz. 48
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Für diese Stpfl gibt es nur dann bereits eine > Identifikationsnummer (§ 139b AO) und damit > Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf beim BZSt, wenn sie bereits einmal in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind. In anderen Fällen wird für sie auf Antrag vom > Betriebsstätten-Finanzamt der zahlenden öffentlichen Kasse eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt (siehe auch > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff). Das gilt auch dann, wenn die Ortskraft eine günstigere Besteuerung als unbeschränkt Stpfl nach § 1 Abs 3 EStG beantragen will (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff).
Rz. 49
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.