Rz. 336
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
§ 50d EStG regelt unter seiner Überschrift "Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" mehrere Besonderheiten im Fall von DBA. Der Paragraph hat sich zu einer nicht systematisch gegliederten und mittlerweile häufig angepassten Sammelstelle nationaler Vorschriften entwickelt, mit denen Deutschland einseitig eine Freistellung versagt, ggf lediglich die ausländische Steuer angerechnet oder die Freistellung an im DBA selbst nicht enthaltene, zusätzliche Voraussetzungen (zB Nachweispflichten) knüpft. Teilweise überschreibt oder verdrängt § 50d EStG nach Art eines ‚treaty override’ (> Rz 16) das konkrete DBA. Für ArbN relevante Regelungen finden sich vor allem in den nachfolgend besprochenen Abs 7 bis 10 und 12.
Rz. 337
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Enthält das konkrete DBA einschlägige eigene Vorschriften zur Einschränkung abkommensrechtlicher Entlastungen wie Rückfall- (> Rz 60 ff), "Remittance-base"- (> Rz 56 ff) oder "Switch-over"-Klauseln (> Rz 50 ff), so gehen diese idR den nationalen Regelungen des § 50d EStG sowie auch der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des § 42 AO (> Steuerumgehung) vor (BFH 220, 244 = BStBl 2008 II, 619).
Rz. 338
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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