a) Abfindungen
Rz. 273
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Abfindungen, die anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind idR Arbeitslohn iSv Art 15 OECD-MA. Das gilt auch für Abfindungen zur Ablösung eines Pensionsanspruchs. Sie können im Tätigkeitsstaat besteuert werden, soweit diesem das Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit zustand. Abfindungen können jedoch Versorgungscharakter haben, wenn sie höchstens ein Jahr vor Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach Art 18 OECD-MA.
Rz. 274
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Der BFH (vgl BFH 226, 267 = BStBl 2010 II, 394 mwN) hatte wiederholt entschieden, dass Abfindungen kein zusätzliches Entgelt iSv Art 15 OECD-MA seien, obwohl sowohl der OECD-MK als auch die beteiligten FinVerw Abfindungen als solches ansehen (vgl auch EFG 2022, 313 = IStR 2022, 210 – Rev, BFH I R 4/22). Aufgrund dieser unterschiedlichen Auslegung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Verwaltungsauffassung in § 50d Abs 12 EStG verankert (> Rz 378 ff). Gleichzeitig wurde jedoch bestimmt, dass Vereinbarungen in einzelnen DBA oder Konsultationsvereinbarungen (> Rz 98 ff) zu Abfindungen vorrangig anzuwenden sind.
Rz. 275
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen sind mit folgenden Staaten getroffen worden:
Eine mit den > Niederlande geschlossene Konsultationsvereinbarung (vgl Konsultations-VO vom 20.12.2010, BStBl 2010 I, 2183) ist zum DBA vom 16.06.1959 ergangen und auf das DBA vom 12.04.2012 nicht mehr anzuwenden. Zur Behandlung von Abfinungen nach dem DBA mit > Frankreich vgl BMF vom 28.12.2021, BStBl 2022 I, 92.
Rz. 276
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Für die Aufteilung der Abfindung auf die betroffenen steuerberechtigten Staaten ist auf die Tätigkeit des ArbN während der Dauer des Dienstverhältnisses bei dem zahlenden ArbG abzustellen. Die Aufteilung auf die Staaten ist uE im Verhältnis der dort erzielten Arbeitslöhne vorzunehmen. EFG 2020, 1251 hat demgegenüber die Aufteilung im Verhältnis der Einkünfte vorgenommen. Wird bei der Berechnung der Abfindung auf die Zugehörigkeit zum Konzern abgestellt, ist auch bei der Aufteilung auf den Zeitraum der Konzernzugehörigkeit abzustellen (vgl FG BW vom 11.02.2020 – 6 K 1055/18, EFG 2020, 1469 = HaufeIndex 14 026 245, Rev, BFH I R 30/20). Lassen sich die Tätigkeitszeiträume oder erzielten Arbeitslöhne nicht mehr ermitteln, ist die Abfindung im Wege der > Schätzung auf die Staaten aufzuteilen. Sind keine Tatsachen oder Anhaltspunkte für eine zutreffende Zuordnung bekannt, ist die Abfindung nach den Verhältnissen während der letzten 12 Monate der Beschäftigung aufzuteilen. Keine Abfindung idS sind Zahlungen für bereits erdiente Ansprüche (vgl Abgeltung von Urlaub > Rz 293).
Rz. 277
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Vgl zu den vorstehenden > Rz 273 ff auch BMF vom 03.05.2018, Rz 220–233, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
b) Antrittsgelder (Signing bonus)
Rz. 278
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Das Besteuerungsrecht für die Zahlung eines Antrittsgeldes, dh für eine Einmalzahlung bei Abschluss des Arbeitsvertrages, die einem ArbN gezahlt wird, damit er eine nichtselbständige Tätigkeit bei dem zahlenden ArbG aufnimmt, steht dem Tätigkeitsstaat zu, in dem der ArbN künftig tätig sein wird (vgl BFH 261, 27 = BStBl 2018 II, 761). Anders ist dies uE jedoch dann zu beurteilen, wenn mit dem Antrittsgeld zudem der Wegfall von Einkünften abgegolten werden soll. Vgl auch > Rz 127 mwN.
Rz. 279
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.
c) Erfindervergütungen
Rz. 280
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Vergütungen für eine > Diensterfindung sind > Arbeitslohn. Ob die Zuordnung des Besteuerungsrechts deshalb nach Art 15 OECD-MA oder nach dem für Lizenzgebühren geltenden Art 12 OECD-MA vorzunehmen ist, wird in der Literatur unterschiedlich gesehen. Der BFH hat diese Frage bisher offengelassen, jedoch entschieden, dass eine Vergütung nach § 9 ArbnErfG idR nicht als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung anzusehen ist, sodass das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zusteht (vgl BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493). Nur wenn die Vergütung als konkretes Entgelt für eine frühere Arbeitsleistung anzusehen ist, kommt ausnahmsweise auch eine Besteuerung im früheren Tätigkeitsstaat in Betracht (vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 235, BStBl 2018 I, 643).
Rz. 281
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.
d) Jubiläumszuwendungen
Rz. 282
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Wird einem ArbN ein > Jubiläumsgeschenk für eine bestimmte Betriebszugehörigkeit gewährt, handelt es sich um > Arbeitslohn, der für die frühere aktive Tätigkeit gewährt wird. War der ArbN während dieser Zeit teilweise im Ausland tätig und stand dem Tät...