Rz. 135
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn
- der Empfänger (ArbN) sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (so das OECD-MA aF, das zahlreichen zurzeit noch geltenden deutschen DBA zugrunde liegt; > Rz 138 ff)
oder
- der Empfänger (ArbN) sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet (Art 15 Abs 2 Buchst a OECD-MA seit 1992; > Rz 142) aufhält,
und
- die Vergütungen von einem ArbG oder für einen ArbG gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist (> Rz 158 ff),
und
Rz. 136
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Das Besteuerungsrecht bleibt bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im anderen Vertragsstaat beim Ansässigkeitsstaat des ArbN, weil hier noch keine ausreichend enge Verbindung zum anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) begründet wird. Die 183-Tage-Regelung bewirkt eine Vereinfachung, die Stpfl, ArbG und FinVerw entlastet.
Rz. 137
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Alle drei Voraussetzungen müssen zugleich (kumulativ) erfüllt sein (Art 15 Abs 2 OECD-MA; > Rz 122). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht (> Rz 124 ff).
Beispiel 1:
Der in Deutschland ansässige A hält sich für seinen ebenfalls im > Inland ansässigen ArbG mehr als 183 Tage des maßgebenden Steuerjahres in einem DBA-Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) auf. Das Besteuerungsrecht hat der Tätigkeitsstaat.
Beispiel 2:
Der ebenfalls in Deutschland ansässige B hält sich weniger als 184 Tage (beachte DBA-Wortlaut: "nicht länger als 183 Tage") des maßgebenden Steuerjahres im ausländischen Tätigkeitsstaat auf, wird jedoch von einem ArbG entlohnt, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Das Besteuerungsrecht hat der Tätigkeitsstaat.
Beispiel 3:
Der ebenfalls in Deutschland ansässige C hält sich weniger als 184 Tage (beachte DBA-Wortlaut: "nicht länger als 183 Tage") des betreffenden Steuerjahres im ausländischen Tätigkeitsstaat auf; seine Vergütung wird jedoch von einer Betriebsstätte getragen, die der ArbG im Tätigkeitsstaat unterhält. Das Besteuerungsrecht hat der Tätigkeitsstaat.
Beispiel 4:
Der in einem ausländischen Vertragsstaat ansässige D wird von seinem dort ebenfalls ansässigen ArbG wiederholt beruflich nach Deutschland entsandt, ohne von einem hier ansässigen verbundenen Unternehmen aufgenommen zu werden. D hält sich im Kalenderjahr insgesamt weniger als 184 Tage (beachte DBA-Wortlaut: "nicht länger als 183 Tage") in Deutschland auf. Deutschland als Tätigkeitsstaat hat kein Besteuerungsrecht.
Beispiel 5:
Der ebenfalls in einem ausländischen Vertragsstaat ansässige E ist bei einem in dem ausländischen Vertragsstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt, das in Deutschland eine Betriebsstätte unterhält. Innerhalb eines Kalenderjahrs hält sich E zwar insgesamt weniger als 184 Tage (beachte DBA-Wortlaut: "nicht länger als 183 Tage") in Deutschland auf. Sein Arbeitslohn wird aber für diese Zeit zu Lasten des Gewinns der deutschen Betriebsstätte gezahlt. Das Besteuerungsrecht hat Deutschland.
Beispiel 6:
Der im ausländischen Vertragsstaat ansässige F ist in seinem Wohnsitzstaat bei einer Betriebsstätte eines in Deutschland ansässigen Unternehmens beschäftigt. F wird mehrfach jeweils für wenige Tage in Deutschland tätig, weil er zB an Firmenbesprechungen, Mitarbeiterseminaren teilnimmt oder bei Montagen eingesetzt wird. Während seines Aufenthalts in Deutschland, der im Kalenderjahr insgesamt weniger als 184 Tage (beachte DBA-Wortlaut: "nicht länger als 183 Tage") dauert, wird ihm sein Arbeitslohn zwar wie üblich an seiner Arbeitsstätte (Betriebsstätte im Ausland) ausgezahlt; der Arbeitslohn wird aber von dem in Deutschland ansässigen Unternehmen getragen und hier wirtschaftlich belastet. Außerdem erbringt das Unternehmen in Deutschland steuerpflichtige Sachleistungen. Das Besteuerungsrecht hat Deutschland.
Für die Freistellung vom LSt-Abzug trägt der inländische ArbG die Feststellungslast (> Beweislast) zur 183-Tage-Frist (BFH 157, 142 = BStBl 1989 II, 755).
Rz. 138
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
In den meisten älteren DBA wird auf die Aufenthaltsdauer während eines bestimmten Steuer- oder Kalenderjahres abgestellt. Dann ist die 183-Tage-Frist für jedes maßgebliche Jahr gesondert zu prüfen (BMF vom 03.05.2018, Rz 108, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).
Beispiel 7:
Ein ArbN hält sich ununterbrochen von August des einen Jahres bis Mai des nächsten Kalender(=Steuer)jahres in dem anderen Vertragsstaat auf. Obwohl die Aufenthaltsdauer insgesamt mehr als 183 Tage beträgt, liegt nur ein vorübergehender Aufenthalt vor, da sich der ArbN in keinem der beiden einzelnen Steuerjahre länger als...