Rz. 210

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Vergütungen (> Rz 218) an Künstler, die auf Bühnen sowie bei Film-, Rundfunk- und Fernsehproduktionen (selbiges gilt uE heutzutage für entsprechende Online-, Streaming- und Internetproduktionen) mitwirken, können unabhängig von der Aufenthaltsdauer in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie ihre Tätigkeit persönlich ausüben (Tätigkeitsstaat); das Gleiche gilt für Vergütungen, die Musiker oder Sportler erhalten (Art 17 Abs 1 OECD-MA). Dies gilt – zur Vermeidung etwaiger Umgehungen – auch, wenn die Vergütungen einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2 OECD-MA). Die deutschen DBA folgen grundsätzlich dem OECD-MA, wonach die Regelung sowohl für selbständige als auch für nichtselbständige Künstler und Sportler gilt. In folgenden DBA ist die Regelung jedoch auf selbständige Tätigkeiten begrenzt, dh sie gilt nicht für ArbN:

 
Vertragsstaat Art im DBA Fundstelle Hinweis auf
Belgien Art 17 BGBl 1969 II, 17 Belgien Rz 8
Griechenland Art XI BGBl 1967 II, 852 Griechenland Rz 6
Israel Art 8 Abs 2 BGBl 1966 II, 329 Israel Rz 6
 

Rz. 211

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Handelt es sich bei dem Künstler oder Sportler um einen > Grenzgänger, sind vorrangig die Bestimmungen für Künstler und Sportler anzuwenden (vgl für das DBA > Frankreich: BMF vom 28.12.2021, BStBl 2022 I, 92).

 

Rz. 212

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Besonderheiten: Zahlreiche DBA regeln – den Ausführungen der Nr 12 des OECD-Musterkommentars (> Rz 112) zu Art 17 folgend –, dass neben dem Tätigkeitsstaat auch der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Vergütungen aus künstlerischer Tätigkeit hat. In diesem Fall wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer (> Rz 38 ff) vermieden. Vgl die Länder-Übersicht der OFD Köln vom 04.08.1998, EStG-K DBA Allgemeines Nr 807. Zum LSt-Abzug bei im > Inland tätigen Künstlern vgl BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I, 707 = DB 2002, 1739.

 

Rz. 213

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Künstler idS sind nur vortragende Künstler, die unmittelbar oder über die Medien darstellerisch vor Publikum auftreten und dabei Darbietungen künstlerischen oder unterhaltenden Charakters erbringen. Die Künstlerklausel erfasst somit nicht Personen mit verwaltender oder unterstützender Funktion, die nur mittelbar an der Aufführung mitwirken, wie zB Kameraleute bei einer Filmproduktion, Produzenten, Regisseure, Dramaturgen, Choreographen sowie technisches Personal und den Begleittross einer Popgruppe (BFH 183, 110 = BStBl 1997 II, 679), auch nicht, soweit sie wie Bühnenbildner und Regisseure werkschaffende Künstler sind (BFH 196,135 = BStBl 2002 II, 410). Zur Tätigkeit als vortragender Künstler gehören jedoch werkschaffende, administrative und auftrittsvorbereitende Arbeiten, wenn sie der vortragenden Tätigkeit des Künstlers dienen (EFG 2004, 1430). Vgl zum abkommensrechtlichen Künstlerbegriff allgemein BMF vom 25.11.2010, Rz 79 f, BStBl 2010 I, 1350 [1359] sowie zum DBA > Frankreich BMF vom 28.12.2021, BStBl 2022 I, 92.

 

Rz. 214

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Das Besteuerungsrecht für Vergütungen an nicht vortragende Künstler und technisches Personal richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des DBA, dh bei Vergütungen für eine nichtselbständige Tätigkeit gilt Art 15 OECD-MA (> Rz 122 ff). Bei Vergütungen für eine selbständige Tätigkeit steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat nur zu, soweit der Stpfl dort zur Ausübung seiner Tätigkeit eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung unterhält und die Einkünfte dieser zugewiesen werden können (vgl Art 7 OECD-MA sowie Art 14 OECD-MA aF, dessen Regelungsgehalt sich noch in zahlreichen DBA findet [vgl OECD-Musterkommentar zu Art 14]). Ständige Einrichtung idS kann auch ein in der eigenen Wohnung unterhaltenes Büro sein, nicht dagegen ein Hotelzimmer (EFG 1998, 1182). Zur innerstaatlichen Abgrenzung nichtselbständiger von der selbständigen Arbeit unbeschränkt steuerpflichtiger unständig beschäftigter Künstler und Artisten bei Theaterunternehmen, Kulturorchestern sowie bei Hörfunk und Fernsehen (sowie uE heutzutage auch im > Internet; > Rz 210) vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1996 I, 638; ergänzend > Gastschauspieler.

 

Rz. 215

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Verschiedene DBA setzen zusätzlich voraus, dass die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird (zB > Schweiz Rz 70). Das schließt Vergütungen für gelegentliche oder nebenberufliche Tätigkeiten von der Regelung aus. In einigen älteren DBA gilt die Künstler- bzw Sportlerklausel nur für selbständig oder freiberuflich ausgeübte Tätigkeiten, zB > Belgien Rz 8 (Art 17 DBA), > Frankreich Rz 11 (Art 12 Abs 2 DBA). Diese im DBA verwendeten Begriffe dienen der Abgrenzung zur nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit. Deshalb bleibt das Besteuerungsrecht für Vergütungen eines nicht abhängig tätigen Sportlers beim Tätigkeitsstaat, unabhängig davon, ob es sich um Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Arbeit handelt (FinMin NI vom 16.05.1995, DStR 1995, 937).

 

Rz. 216

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Sportler idS ist nur eine unmitte...

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