Rz. 235

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Für Gastprofessoren, Gastlehrer und Gastforscher (soweit sie nicht Studenten iSv Art 20 OECD-MA sind [> Rz 225 ff]) kennt das OECD-MA keine Besonderheiten (vgl den Hinweis in Nr 11 des OECD-Musterkommentars zu Art 15). Gleichwohl enthalten zahlreiche DBA (zB > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 62 ff) besondere Regelungen, die zB dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweisen, wenn sich die Gastprofessoren und Gastlehrer nur für höchstens zwei Jahre zu Forschungs- und ähnlichen Arbeiten in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) aufhalten. Ergänzend > Ausländische Lehrkräfte sowie die einzelnen Länderstichworte. Zu den unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen DBA zur Steuerbefreiung von Studenten und anderen Personen vgl die Übersicht der OFD Köln vom 19.08.1998, RIW 1999, 159. Zu Einzelheiten bei Gastlehrkräften vgl BMF vom 10.01.1994, BStBl 1994 I, 14, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Gastlehrer.

 

Rz. 236

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

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