Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Mit der im Nordwesten Südamerikas zwischen > Kolumbien und > Peru gelegenen Republik Ecuador gilt das DBA vom 07.12.1982 nebst Protokoll. Es wurde durch Gesetz vom 08.05.1984 (BGBl 1984 II, 465 = BStBl 1984 I, 338) ratifiziert. Zum Inkrafttreten vgl BGBl 1986 II, 781 = BStBl 1986 I, 358. Das Abkommen findet grundsätzlich seit dem 01.01.1987 Anwendung.
Ein weder für Veranlagungs- noch Abzugsteuer rückwirkendes Revisionsabkommen wurde am 19.10.2012 paraphiert, es ist aber mit Stand zum 10.08.2020 noch nicht ratifiziert und nicht in Kraft getreten (vgl mit Stand zum 01.01.2020 auch BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162).
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Das derzeit gültige (vgl > Rz 1) DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Ecuador und für Personen, die in einem oder in beiden der Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18 ff. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat des ArbN. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf das Steuerjahr (= Kalenderjahr) bezogene 180-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2); sind deren Bedingungen kumulativ erfüllt, steht das alleinige Besteuerungsrecht (Wortlaut: "können … nur") wiederum nur dem Ansässigkeitsstaat zu. Besonders zu beachten ist, dass – anders als im OECD-MA (dazu allgemein > Doppelbesteuerung Rz 28 ff) und in den meisten bekannten DBA – der maßgebliche Aufenthaltszeitraum auf 180 Tage und nicht auf 183 Tage festgelegt ist. Zu weiteren Verteilungsnormen > Rz 4–10.
Rz. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder Verwaltung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff bzw Luftfahrzeug betreibt (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Vergütungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einkünfte der berufsmäßigen Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem diese Tätigkeit persönlich ausgeübt wird (Art 17 Abs 1). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff.
Die vorstehende DBA-Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Besuch der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang von öffentlichen Einrichtungen des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unterstützt wird (Art 17 Abs 2).
Rz. 7
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Vergütungen aus öffentlichen Kassen besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Quellenstaat; Art 18 Abs 1 Satz 1). Ausgenommen sind Vergütungen für eine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit; dafür gelten die Regelungen für Vergütungen im privaten Dienst (Art 18 Abs 3; > Rz 3). Der Quellenstaat behält außerdem das Besteuerungsrecht für Leistungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms, die ausschließlich von diesem Staat an einen Experten oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden ist (Art 18 Abs 2).
Rz. 7/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Sog > Ortskräfte werden zwar grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert (Art 18 Abs 1 Satz 2), davon abweichend werden aber die deutschen Ortskräfte der ecuadorianischen Botschaft und der Generalkonsulate in Deutschland hier besteuert. Umgekehrt besteuert Deutschland nicht die bei der deutschen Botschaft in Ecuador beschäftigten ecuadorianischen Ortskräfte (Abkommen zwischen Deutschland und Ecuador über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung vom 26.07.2011, BGBl 2011 II, 758; > Diplomatischer und konsularischer Dienst). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 47–48.
Rz. 8
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Private Ruhegehälter für früher geleistete nichtselbständige Arbeit besteuert der Ansässigkeitsstaat (Art 19). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 53.
Rz. 9
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Hochschullehrer und andere Forscher aus dem einen Vertragsstaat (...