Rz. 1
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die Energiepreispauschale (EPP; > Rz 2) ist ein zunächst als einmalige Leistung konzipiertes Entlastungsinstrument, mit dem kurzfristig Härten durch die seit Ende 2021 sprunghaft gestiegenen Energiekosten abgefedert werden sollen. Sie wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens in das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 (BGBl 2022 I, 749 = BStBl 2022 I, 662) aufgenommen und ist in einem eigens an das EStG angefügten zusätzlichen Abschnitt XV in den neuen §§ 112–122 EStG geregelt. Zur Gesetzesbegründung vgl Beschlussempfehlung und Bericht des FA in BT-Drs 20/1765 S 23ff.
Das > Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten FinBeh der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog (sog FAQs) zur EPP abgestimmt und zunächst mit Datum vom 17.06.2022 veröffentlicht sowie sodann zum 20.07.2022 aktualisiert. Es werden Fragen beantwortet ua zur Anspruchsberechtigung (> Rz 2), zur Festsetzung mit der ESt-Veranlagung, zur Auszahlung an > Arbeitnehmer durch > Arbeitgeber (> Rz 3), zum ESt-Vorauszahlungsverfahren (> Rz 4) und zur Steuerpflicht (> Rz 5). Der recht umfassende Katalog findet sich im > Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html. Ferner zur EPP zB Hörster, NWB 2022, 1542; Weber, BBK 2022, 609; Seifert, NWB 2022, 2072 und Endert, DStR 2022, 1744.
Steuersystematische Stellungnahme: Die Regelung der EPP über das EStG dürfte ua der Dringlichkeit der Maßnahme geschuldet sein, systematisch ist sie uE verfehlt und wirkt wie ein Fremdkörper innerhalb des Einkommensteuerrechts. Die Regelung allein in elf neuen Paragraphen sowie die zu erwartenden Bürokratiekosten und der hohe Verwaltungsaufwand (vgl zB BT-Drs 20/1765 S 4ff und Foitzik, NWB 2022, 2017) zeigen zudem, dass es nicht gelungen ist, eine einfache und administrativ schlanke Lösung zu schaffen. Insbesondere die zusätzliche Belastung der ArbG mit einer Auszahlungsverpflichtung (> Rz 3) und der FinBeh mit dem Erfüllungsaufwand ist dabei uE kritisch zu sehen. Vgl skeptisch zB auch Hechtner, NWB 2022, 1273 und 1465. Zu weiteren kritischen Punkten > Rz 2 und > Rz 5.
Rz. 2
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Anspruchsberechtigten wird für den VZ 2022 einmalig die steuer- (> Rz 5), aber nicht beitrags- (> Rz 6) pflichtige EPP in Höhe von 300 EUR gewährt (§ 112 EStG).
Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, für die > Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 EStG gilt und die im VZ 2022 > Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb), § 18 (selbständige Tätigkeit) oder § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG (> Arbeitnehmer im gegenwärtigen Dienstverhältnis) erzielen (§ 113 EStG). Begründet wird dies mit drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen (vgl BT-Drs 20/1765 S 23; > Rz 1). Die der vorgenannten Begründung innewohnende > Typisierende Betrachtungsweise wirkt sehr grob und eher unpassend, stellt die gesetzliche Regelung doch zB gar nicht darauf ab, ob überhaupt Wegekosten entstehen (einkommensteuerrechtliche Anpassungen würden sich dann eher insbesondere bei der > Entfernungspauschale oder den Regelungen zu beruflich veranlassten > Reisekosten aufdrängen). Sachlich scheint der insoweit allgemeinere Ansatz auch durchaus nachvollziehbar, fallen höhere Energieaufwendungen etwa für Strom und Heizen doch zB auch bei Tätigkeit (ausschließlich) im HomeOffice (> Telearbeit von zu Hause) an.
Im > Bundesfreiwilligendienst Tätige und Freiwillige iSd § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) zählen ebenfalls zu den Anspruchsberechtigten, zudem Beschäftigte in der passiven Phase der > Altersteilzeit, Personen, die ausschließlich steuerfreien > Arbeitslohn beziehen und Beschäftigte mit aktivem Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen (zB in Elternzeit mit Bezug von > Elterngeld).
Rentner und Beamtenpensionäre (> Renten; > Versorgungsbezüge), (Vollzeit-)Studierende, Arbeitslose (> Arbeitslosigkeit), Grundsicherungsempfänger, Stpfl, die ausschließlich > Sonstige Einkünfte beziehen (zB > Abgeordnete) oder lediglich beschränkt Stpfl (zB > Grenzpendler ins > Inland ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland) erhalten die EPP hingegen im Grundsatz nicht, außer sie erfüllen ebenso auf andere Weise die vorgenannte Anspruchsberechtigung. UE berechtigterweise kritisch zur Umgrenzung der Anspruchsberechtigung der EPP auf Bezieher "aktiver" Einkünfte Schmidt, NWB 2022, 2022. Für die Gruppen der Rentner und Studierenden hat die Bundesregierung im Rahmen des "Dritten Entlastungspakets" Anfang September 2022 indes ähnliche Einmalleistungen angekündigt; diese werden aber voraussichtlich auf andere Weise umgesetzt werden.
Für weitere Hinweise zur Anspruchsberechtigung vgl BT-Drs 20/1765 S 23 f und BMF-FAQ (jeweils > Rz 1).
Der Anspruch auf die EPP entsteht am 01.09.2022 (§ 114 EStG). Dieses Datum markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüll...