Rz. 64

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) von Steuerfestsetzungen oder sonstiger gegen den ArbG gerichteter Verwaltungsakte wirkt idR nicht gegen den ArbN. Zum Grundsätzlichen > Steuerabzugsverfahren. Die Geltendmachung erfolgt nach Ablauf des Jahres regelmäßig im Veranlagungsverfahren. Der ArbN kann einen Erstattungsanspruch selbst dann noch geltend machen, wenn zB eine > Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht. Das Gleiche gilt, wenn ein gegen den ArbG gerichteter Haftungsbescheid bestandskräftig geworden und das eigene Anfechtungsrecht des ArbN erloschen ist. Dagegen kann der Erstattungsanspruch des ArbN nicht mehr verwirklicht werden, wenn er dem gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einspruch beigetreten oder dem Rechtsbehelfsverfahren von Amts wegen beigeladen und der Rechtsbehelf erfolglos war (ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 233 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?