Rz. 51
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist eine bestimmte Fläche, an bzw auf welcher der ArbN seine Tätigkeit ausübt. Während es sich früher (> Rz 1) auch bei einem weiträumigen Arbeitsgebiet um eine > Regelmäßige Arbeitsstätte handeln konnte, gilt seit 2014 das weiträumige Tätigkeitsgebiet nicht (mehr) als erste Tätigkeitsstätte. Folglich liegt bei ArbN, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig werden, eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (> Reisekosten) vor. Soll ein ArbN – insoweit parallel zum Sammelpunkt (> Rz 46 ff) – aufgrund von Weisungen seines ArbG (> Rz 47) typischerweise arbeitstäglich (> Rz 49 f) in einem bestimmten Bezirk (weiträumigen Tätigkeitsgebiet) tätig werden, gilt jedoch für die Fahrten dorthin nur die > Entfernungspauschale (§ 9 Abs 1 Nr 4a Satz 3 EStG). Die Prüfung eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes kommt nur in Betracht, wenn der ArbN keiner "echten" ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist.
Rz. 52
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Das weiträumige Tätigkeitsgebiet dient (ähnlich wie der Sammel- bzw Treffpunkt; > Rz 46 ff) dazu, für die Fahrten von der Wohnung dorthin nur die > Entfernungspauschale zu berücksichtigen und bei Nutzung eines Firmenwagens einen geldwerten Vorteil festzulegen und damit insoweit die Folgen einer ersten Tätigkeitsstätte eintreten zulassen (> Rz 42 f), ohne eine solche jedoch zu fingieren (ebenso beim Sammelpunkt; > Rz 48). Das weiträumige Tätigkeitsgebiet hat deshalb auch keine Auswirkung auf die Verpflegungspauschalen bzw Übernachtungskosten (> Rz 45). Vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 45, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6.
Rz. 53
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden zB Zusteller, Hafenarbeiter (vgl mit einem Fall zum Hamburger Hafen EFG 2021, 748 = DStRE 2021, 1416, Rev BFH VI R 4/21) und Forstarbeiter tätig. Werden ArbN hingegen in Einrichtungen ihres ArbG oder eines Dritten tätig, haben sie kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (zB Bezirksleiter, der in einem flächenmäßig größeren Gebiet Niederlassungen seines ArbG aufsucht). Gleiches gilt zB auch für mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen (vgl Beispiel 8 in > Rz 34) sowie für Schornsteinfeger, die ebenfalls in Einrichtungen von Dritten tätig werden (BMF vom 25.11.2020, Rz 42 und 46, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6). Ergänzend > Rz 32.
Zur Abgrenzung gegenüber einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte > Rz 8.
Rz. 54
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer an verschiedenen Zugängen aufgesucht, um dort die Arbeit aufzunehmen, gilt die > Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen nur für die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet (BMF vom 25.11.2020, Rz 43, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6). Für die zusätzlichen Kilometer bei den Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernt liegenden Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets können die tatsächlichen Kosten bzw die > Kilometer-Pauschalen geltend gemacht bzw vom ArbG steuerfrei erstattet werden (BMF vom 25.11.2020, Rz 44, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6).
Rz. 55
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes können mit den tatsächlichen Aufwendungen oder auch mit den > Kilometer-Pauschalen als > Werbungskosten berücksichtigt bzw vom ArbG steuerfrei erstattet werden (§ 9 Abs 1 Nr 4a Satz 4 EStG; BMF vom 25.11.2020, Rz 44, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6).
Beispiel 12:
Forstarbeiter F fährt im Januar an 11 Tagen von seiner Wohnung zum 15 Kilometer entfernten, nächstgelegenen Zugang des von ihm täglich zu betreuenden Waldgebietes (weiträumiges Tätigkeitsgebiet). An 10 Tagen fährt er von seiner Wohnung über einen weiter entfernt gelegenen Zugang (20 Kilometer) in das Waldgebiet.
An allen 21 Tagen gilt: F kann für die kürzeste Strecke zwischen seiner Wohnung und dem nächstgelegenen Zugangspunkt zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet lediglich die Entfernungspauschale (21 Tage x 15 km x 0,30 EUR) als Werbungskosten ansetzen. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist hierfür nicht möglich.
Die Fahrten innerhalb des Waldgebietes können mit den tatsächlichen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz iHv 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer vom ArbG steuerfrei erstattet werden. Gleiches gilt für die zusätzlich gefahrenen (Mehr-)Kilometer morgens hin und abends zurück zwischen Wohnung und dem weiter entfernt liegenden Zugangspunkt zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet (2 x 5 km x 10 Tage).