Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Es gilt das mit dem nördlichsten der drei baltischen Staaten geschlossene DBA vom 29.11.1996 nebst Protokoll mit Zustimmungsgesetz vom 22.04.1998 (BGBl 1998 II, 547 = BStBl 1998 I, 543; Inkrafttreten BGBl 1999 II, 84; BStBl 1999 I, 269); das DBA ist seit dem VZ 1994 anzuwenden (Art 28 Abs 2). Ein Revisionsprotokoll zum Abkommen wurde am 13.07.2018 paraphiert (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31), ist mit Stand vom 24.09.2019 aber noch nicht in Kraft getreten. Zu einer grundsätzlichen Darstellung > Doppelbesteuerung.
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Estland sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur Ansässigkeit iSv Art 4 > Doppelbesteuerung Rz 18.
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Zu Besonderheiten > Rz 4 ff. Hält sich der ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses im Tätigkeitsstaat nur vorübergehend auf, bleibt das Besteuerungsrecht im Rahmen einer auf das Steuerjahr (= Kalenderjahr) bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2); zur 183-Tage-Regelung > Doppelbesteuerung Rz 28ff.
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs, das im internationalen Verkehr von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, können in diesem Staat besteuert werden (Art 15 Abs 3).
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Öffentlicher Dienst: Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine Gebietskörperschaft des einen Vertragsstaats an eine natürliche Person für die der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste zahlt, können nur in diesem Staat (Quellenstaat) besteuert werden (Art 19 Abs 1 Buchst a). Abweichend können diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Art 19 Abs 1 Buchst b; > Ortskräfte).
Rz. 6
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Einkünfte der Künstler, Musiker und Sportler aus einer persönlich ausgeübten Tätigkeit kann der Tätigkeitsstaat besteuern (Art 17 Abs 1). Ebenso, wenn die Einkünfte einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2). Wird aber der Aufenthalt in dem anderen Staat in wesentlichem Umfang von öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften des Ansässigkeitsstaats unterstützt, so können die Einkünfte nur von diesem besteuert werden (Art 17 Abs 3).
Rz. 7
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine früher im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 18). Ruhegehälter einer Gebietskörperschaft (öffentlicher Dienst) besteuert der Staat, dem die Dienste geleistet worden sind (Quellenstaat – Art 19 Abs 2 Buchst a). Abweichend besteuert der andere Vertragsstaat, wenn der Empfänger dort ansässig und sein Staatsangehöriger ist (Art 19 Abs 2 Buchst b). Diese Sonderregelungen gelten nicht für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer Gebietskörperschaft (Art 19 Abs 3). Außerdem können Leistungen Deutschlands im Rahmen der > Wiedergutmachung nur in Deutschland besteuert werden (Art 19 Abs 4).
Rz. 8
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Halten sich Studenten oder Lehrlinge (Auszubildende, Volontäre, Praktikanten) in dem anderen Vertragsstaat (Gastland) ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung auf, so kann das Gastland Zahlungen für ihren Unterhalt und die Ausbildung, die ihnen aus Quellen außerhalb des Gastlands zufließen, nicht besteuern (Art 20). Ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 61 ff.
Rz. 9
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bei einer in Deutschland ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung vermieden, indem die in Estland zu besteuernden Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden (Freistellung; Art 23 Abs 1 Buchst a). Dabei ist § 50d Abs 7 bis 12 EStG zu beachten (> Doppelbesteuerung Rz 80ff). Deutschland wendet den > Progressionsvorbehalt an (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG). Abweichend wird die in Estland gezahlte Steuer auf Einkünfte von Künstlern und Sportlern (> Rz 6) gemäß § 34c EStG auf die deutsche ESt angerechnet (Art 23 Abs 1 Buchst b; > Ausland Rz 25 ff).
Rz. 10
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Bei einer in Estland ansässigen Person wird ein der deutschen ESt entsprechender Betrag angerechnet, höchstens jedoch bis zu dem auf diese Einkünfte entfallenden Teil der estländischen Steuer vom Einkommen (Art 23 Abs 2).
Rz. 11
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
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