Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Europaabgeordnete erhalten eine der Höhe nach einheitliche Entschädigung aus dem EU-Haushalt (Art 10 des Abgeordnetenstatuts vom 28.09.2005, ABl L 262 vom 07.10.2005, S 1). Die EU erhebt darauf – ebenso wie bei den EU-Beamten (> Europäische Union Rz 14) – eine Gemeinschaftssteuer. Diese EU-interne Steuer wird auch auf das Übergangsgeld (> Rz 5), das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung erhoben. Außerdem erhalten Europaabgeordnete eine allgemeine Kostenvergütung sowie ein Tagegeld für jeden Tag, an dem sie in Brüssel oder Straßburg arbeiten (> Rz 3).
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Von den Parlamentsbezügen der in Deutschland ansässigen Abgeordneten besteuert Deutschland die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung (vgl § 22 Nr 4 Satz 1 EStG). Die von der EU erhobene Gemeinschaftsteuer wird auf die ESt nach Maßgabe von § 22 Nr 4 Satz 4 Buchst d iVm § 34c Abs 1 EStG angerechnet (zur Anrechnung > Ausland Rz 25 ff).
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die allgemeine Kostenvergütung und das Tagegeld des Europäischen Parlaments sind keine Zahlungen aus einer (inländischen) öffentlichen Kasse iSd § 3 Nr 12 EStG und deshalb nicht als > Aufwandsentschädigungen Rz 25 steuerfrei (EFG 1991, 519). Diese Vergütungen sind aber in § 22 Nr 4 Satz 1 EStG nicht erwähnt und bleiben deshalb in Deutschland unbesteuert. Als Folge dessen können die Abgeordneten keine > Werbungskosten abziehen (vgl § 3c sowie § 22 Nr 4 Satz 2 und 3 EStG). Die Regelungen entsprechen denen für > Abgeordnete.
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Erhalten in Deutschland ansässige Europaabgeordnete Leistungen der Fraktionen oder anderer Gruppierungen, die nicht auf dem Europaabgeordnetengesetz beruhen, werden sie nach allgemeinen Grundsätzen besteuert (> R 22.9 EStR).
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Beiträge, die im abgekürzten Zahlungsweg vom Europäischen Parlament anstatt von den Abgeordneten selbst unmittelbar an einen Pensionsfonds zur Altersversorgung der Abgeordneten gezahlt werden, sind nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei; sie gehören zu den Einkünften dieser Abgeordneten iSd § 22 Nr 4 EStG. Sie sind keine SA iSd § 10 Abs 1 Nr 2 EStG. Die ab dem 63. Lebensjahr fälligen Pensionen sind Leibrenten iSd § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG und mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Ergänzend > Renteneinkünfte Rz 45 ff. Abgeordnete, die vor Erreichen des 63. Lebensjahres ausscheiden, erhalten ein Übergangsgeld (> Rz 2).
Rz. 6
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Assistenten der Abgeordneten (zB Büroleiter, Pressesprecher, wissenschaftliche Mitarbeiter) sind steuerrechtlich idR deren ArbN. Sind sie im > Inland tätig, so sind die Bezüge nicht nach dem DBA > Luxemburg oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen steuerfrei (vgl ufcc, FR 1984, 364). Ist ein Assistent für mehrere Abgeordnete tätig, ist je nach Vertragsgestaltung der einzelne Abgeordnete für den von ihm oder in seinem Auftrag gezahlten Teil der Bezüge oder eine insoweit von den Abgeordneten gebildete BGB-Gesellschaft > Arbeitgeber. Soweit die Löhne von einer ‚qualifizierten Zahlstelle’ verwaltet werden und abgabenrechtliche ArbG-Pflichten wahrgenommen werden, sind die Regelungen für eine > Lohnzahlung durch Dritte zu beachten. Für Assistenten mit Arbeitsschwerpunkt in Deutschland übernimmt das die Bundestagsverwaltung (> Abgeordnete Rz 14).
Rz. 7
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Bezüge der in Brüssel arbeitenden Assistenten unterliegen wie die der EU-Beamten der Gemeinschaftsteuer (> Europäische Union Rz 14ff).