Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der EGMR ist kein Organ der EU, sondern des > Europarat. Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Art 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund dieses Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind (vgl Art 51 Europäische Menschenrechtskonvention).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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