A. Entstehung der Forderung auf Lohnsteuer
Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Lohnsteuerschuld entsteht nicht mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst mit dem Zufluss des Arbeitslohns (§ 38 Abs 2 Satz 2 EStG; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 2, und > Zufluss von Arbeitslohn.
B. Abtretung der Forderung auf Arbeitslohn
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Die Abtretung einer Gehaltsforderung ändert idR nichts an der Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug bei Auszahlung des abgetretenen Arbeitslohns. Zu Einzelheiten > Abtretung des Arbeitslohns.
C. Abtretung einer Forderung als Arbeitslohn
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Tritt der ArbG eine Forderung, die er gegen einen Dritten hat, an den ArbN zahlungshalber ab (der Lohnanspruch erlischt durch die Abtretung nicht), so liegt in der Abtretung noch keine Lohnzahlung, sondern erst in der Tilgung der Forderung durch den Dritten. Erst zu dieser Zeit ist der LSt-Abzug vorzunehmen. Ggf muss der ArbN den zur Einbehaltung der LSt erforderlichen Betrag dem ArbG zur Verfügung stellen oder der ArbG muss dem > Betriebsstätten-Finanzamt Anzeige erstatten (§ 38 Abs 4 EStG). Der Drittschuldner erlangt durch die Zahlung nicht die Rechtsstellung eines ArbG. Wird die Forderung ausnahmsweise an Zahlungsstatt abgetreten, wird also der Lohnanspruch durch die Abtretung getilgt, so ist schon die Abtretung Lohnzahlung. Zu Einzelheiten > Zufluss von Arbeitslohn Rz 16.
D. Gesetzlicher Forderungsübergang
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Soweit der ArbG den Lohnanspruch des ArbN nicht erfüllt und stattdessen ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des ArbN auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über (vgl § 115 SGB X). Das betrifft vor allem das Insolvenzgeld (ergänzend > Lohnersatzleistungen). Weil der Träger aber im Prinzip nur den um die gesetzlichen Abgaben geminderten Bruttolohn als Sozialleistung an den ArbN erbringt, ist auch nur in dieser Höhe die Lohnforderung übergegangen. Das erklärt die Steuerbefreiung der Sozialleistungen, die der ArbN erhält (vgl § 3 Nr 2 EStG; > Rz 4/2). Sie unterliegen aber bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 55 ff dem > Progressionsvorbehalt (vgl § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG). Dazu übermittelt der Träger der Sozialleistungen dem FA die Daten der erbrachten Sozialleistungen (vgl § 32b Abs 3 EStG).
Rz. 4/1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Erfüllt der ArbG den Lohnanspruch zu einem späteren Zeitpunkt durch Zahlung unmittelbar an den Träger der Sozialleistungen, führt dies beim ArbN zum > Zufluss von Arbeitslohn (BFH 219, 313 = BStBl 2008 II, 375) und zugleich zum LSt-Abzug. Denn der Forderungsübergang nach § 115 SGB X führt selbst nicht ohne weiteres zur Steuerbefreiung der Lohnzahlung; durch den Gläubigerwechsel ändert die Lohnforderung des ArbN ihren Charakter nicht (vgl H 3.2 LStH; BArbG vom 17.04.1985, DB 1985, 2251; BFH 237, 59 = BStBl 2012 II, 596).
Rz. 4/2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Hat der ArbN vor einem Antrag auf Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw dessen Abweisung mangels Masse seinen Arbeitslohnanspruch mit Zustimmung der Arbeitsagentur an ein Kreditinstitut abgetreten (§ 170 SGB III), wird das Insolvenzgeld an das vorfinanzierende Kreditinstitut ausgezahlt. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise verfügt der ArbN im Rahmen der Abtretung an das Kreditinstitut bereits über seinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Zahlungen sind deshalb steuerfrei gemäß § 3 Nr 2 EStG, unterliegen aber dem > Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG.
Im Ergebnis wird die Leistung an den ArbN mithin höchstens einmal dem LSt-Abzug unterworfen.
Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Zum Übergang von Ansprüchen auf Kindergeld auf einen Sozialhilfeträger > Kindergeld Rz 85 ff. Zur Beitragslastverschiebung und dem damit verbundenen Verlust des ArbG auf den Rückgriff wegen der Beiträge zur > Sozialversicherung > Übernahme der Lohnsteuer Rz 4, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 22.
E. Forderungsverzicht
Rz. 6
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Erlässt der ArbG dem ArbN eine realisierbare Forderung, entsteht bei letzterem ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (BFH 168, 99 = BStBl 1992 II, 837). Der > Zufluss von Arbeitslohn wird in dem Zeitpunkt angenommen, indem – ggf konkludent – ein Erlassvertrag mit dem ArbG zustande kommt (vgl dazu BFH 143, 332 = BStBl 1985 II, 437); idR wird das der Zeitpunkt sein, in dem der ArbN erkennt, dass er nicht mehr in Anspruch genommen wird. Von einem Schuldenerlass kann nicht ausgegangen werden, wenn der ArbN sich Vollstreckungsversuchen des ArbG entzieht und der ArbG unfreiwillig auf seine Forderung verzichten muss (> Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber Rz 4/1). Zum Verzicht des ArbG auf ein dem ArbN gewährtes Darlehen > Darlehen Rz 65. Zum Verzicht auf > Schadensersatz Rz 15 ff. Zum Forderungsverzicht eines Gesellschafters gegenüber seiner KapGes > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 63.
F. Forderungsverlust
Rz. 7
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Verliert der ArbN eine Forderung gegen den ArbG (zB eine Kaution), weil der ArbG zahlungsunfähig wird, gehört der Wert der Forderung uU zu den...