Rz. 13
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Erhält ein Versorgungsempfänger zusätzlich Hinterbliebenenbezüge, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (§ 19 Abs 2 Satz 7 EStG). Bei Bezug von Witwen- oder Waisengeld ist somit das Jahr des Versorgungsbeginns (> Rz 6) des Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete (BMF vom 19.08.2013 Rz 180, aaO).
Beispiel 1:
Der Beamte C ist 2015 im 75. Lebensjahr verstorben. Bereits seit seinem 63. Lebensjahr hat er Ruhegehalt bezogen. Seine Freibeträge für Versorgungsbezüge sind im Rahmen der Veranlagung für 2005 auf 3 900 EUR ermittelt und festgeschrieben worden (> Rz 5 und 7). Seine überlebende Ehefrau (D) erhält ab November 2015 Witwengeld.
Für D sind eigene Freibeträge für Versorgungsbezüge zu ermitteln. D hat ab November 2015 Witwengeld iHv 1 250 EUR bezogen. Dieser Bezug ist auf das Zwölffache des Monatsbezugs hochzurechnen und um Sonderzahlungen von angenommen 480 EUR zu erhöhen.
BMG für den Versorgungsfreibetrag sind (12 × 1 250 EUR =) 15 000 EUR zuzüglich 480 EUR, insgesamt also 15 480 EUR. Darauf sind die für den Verstorbenen (Kohorte 2005) ermittelten Werte anzuwenden, nämlich
Versorgungsfreibetrag: 40 % von 15 480 EUR |
|
höchstens |
3 000 EUR |
zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
900 EUR |
Die Freibeträge für Versorgungsbezüge von D betragen insgesamt |
3 900 EUR. |
Davon sind für die überlebende Ehefrau D in 2015 2/12 zu berücksichtigen, weitere 10/12 mindern die Versorgungsbezüge des Verstorbenen C.
Rz. 14
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Auch das Sterbegeld ist ein Versorgungsbezug (> R 19.8 Abs 1 Nr 1 LStR). Anspruch auf das Sterbegeld haben der überlebende Ehegatte eines Beamten oder andere im BeamtVG genannte Personen; die Besteuerung richtet sich nach den Besteuerungsmerkmalen des Empfängers (> R 19.9 Abs 2 Satz 1 LStR; zu Einzelheiten > Sterbegeld).
Das Sterbegeld wird als einmalige Leistung nicht in die Berechnung der Freibeträge für die einem Hinterbliebenen laufend zufließenden Versorgungsbezüge einbezogen. Es ist vielmehr als eigenständiger Versorgungsbezug neben den Hinterbliebenenbezügen zu behandeln. Die Zwölftelungsregelung ist nicht anzuwenden (BMF 19.08.2013 Rz 182, aaO).
Beispiel 2 (nach dem BMF-Schreiben Rz 182, aaO):
Im April 2015 verstirbt ein Ehegatte (F), der zuvor seit 2010 Versorgungsbezüge iHv 1 500 EUR monatlich erhalten hat. Der überlebende Ehegatte (G) erhält ab Mai 2015 laufende Hinterbliebenenbezüge iHv 1 200 EUR monatlich. Daneben wird ihm einmalig Sterbegeld iHv zwei Monatsbezügen des verstorbenen F gewährt (3 000 EUR).
Laufender Hinterbliebenenbezug: Das Zwölffache des Monatsbetrags (1 200 EUR x 12) ergibt eine BMG für den Versorgungsfreibetrag von 14 400 EUR. Der für den verstorbenen F maßgebende Prozentsatz für das Kalenderjahr 2010 beträgt 32, der Höchstbetrag 2 400 EUR und der Zuschlag 720 EUR. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge sind für G mit 3 120 EUR zu ermitteln. Weil der laufende Hinterbliebenbezug nur für 8 Monate gezahlt wird, erhält der überlebende Ehegatte (G) in 2015 8/12 dieser Freibeträge, also (3 120 EUR: 12 × 8 =) 2 080 EUR. Davon entfallen auf den Versorgungsfreibetrag 8/12 von 2 400 EUR = 1 600 EUR und auf den Zuschlag 8/12 von 720 EUR = 480 EUR.
Sterbegeld: Von dem Gesamtbetrag des Sterbegelds von 3 000 EUR wird der Versorgungsfreibetrag nach den für 2005 maßgebenden Merkmalen des verstorbenen F ermittelt, und zwar mit (3 000 × 32 % =) 960 EUR zuzüglich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 720 EUR.
Die Versorgungsfreibeträge (ohne Zuschlag) für die Hinterbliebenenbezüge und das Sterbegeld ergeben 2 560 EUR. Nach den für den F und das Jahr 2010 maßgebenden Werten sind aber höchstens 2 400 EUR anzusetzen. Hinzu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von höchstens 720 EUR.
Rz. 15, 16
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Randziffern einstweilen frei.