Rz. 54
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Während sich aus dieser Zeit noch der Begriff des Gelegenheitsgeschenks erhalten hat, sind derartige Zuwendungen seit geraumer Zeit steuerpflichtig, sofern es sich nicht um eine Aufmerksamkeit (> Rz 12 ff) handelt oder eine Steuerbefreiungsvorschrift anzuwenden ist (vgl BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641 zu Lehrabschlussprämien; BFH 144, 547 = BStBl 1986 II, 95 zu Geschenken anlässlich einer Konfirmation oder Kommunion). Der Weihnachtsfreibetrag (§ 19 Abs 3 EStG aF) in Höhe von 600 DM ist mit dem VZ 1990 entfallen bzw im > Arbeitnehmer-Pauschbetrag aufgegangen. Die Steuerbefreiung für eine > Heirats- und Geburtsbeihilfe (§ 3 Nr 15 EStG aF) ist ab dem VZ 2006 abgeschafft worden.
Rz. 55
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Steuerbefreiung für Jubiläumsgeschenke (zuletzt § 3 LStDV aF) ist seit 1999 aufgehoben worden. Für den LSt-Abzug wird das stpfl Jubiläumsgeschenk als sonstiger Bezug (> Sonstige Bezüge) behandelt (vgl § 39b Abs 3 EStG; > R 39b.2 Abs 2 Nr 4 LStR). IdR kann das Jubiläumsgeschenk als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt – Fünftelung – besteuert werden (§ 39b Abs 3 Satz 9 iVm § 34 Abs 2 Nr 4 EStG). Wird der ArbN bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich nicht ausscheiden, darf der ArbG eine ‚Zusammenballung’ von Einkünften unterstellen (> Außerordentliche Einkünfte Rz 125 ff; H 39b.6 LStH). Bei einer > Jubiläumsfeier kann es sich um eine Art der > Betriebsveranstaltungen handeln.
Rz. 56
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Bewertung eines Geschenks richtet sich nach § 8 Abs 2 EStG (> Sachbezüge Rz 20 ff) und – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – nach § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte Rz 10 ff). Der Wert iSv § 8 Abs 2 EStG ist ein objektiver Wert, der sich nach den Gestehungskosten des ArbG einschließlich USt bemisst und nicht nach der subjektiven Wertschätzung des Empfängers (so BFH 168, 266 = BStBl 1992 II, 856 für eine goldene Uhr mit Firmenemblem). Ein Geschenk aus dem Warenangebot des ArbG wird mit 96 % des Endpreises bewertet. Gewährt der ArbG anlässlich der besonderen Gelegenheit Freizeit, zB Arbeitsbefreiung für eine bezahlte Schicht oder einen freien Nachmittag, führt dies zu keinem zusätzlichen geldwerten Vorteil für den ArbN. Zu weiteren Möglichkeiten > Incentives.
Rz. 57
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Steuerfrei kann der ArbG über die ausdrücklichen Steuerbefreiungen (> Rz 23 ff) hinaus dem ArbN Geschenke in Form von Sachbezügen zuwenden, wenn ihr Wert – ggf zusammen mit anderen Sachzuwendungen – im Kalendermonat 44 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs 2 Satz 11 EStG; zu Einzelheiten > Sachbezüge Rz 50 ff). Steuerfrei kann ein Sachgeschenk auch im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1 080 EUR des § 8 Abs 3 EStG sein (> Sachbezüge Rz 69, > Rabatte).
Rz. 58
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Sachgeschenke aus welchem Anlass auch immer kann der ArbG aber nach § 37b EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30 % pauschal besteuern und so eine Belastung des beschenkten ArbN vermeiden. Zu den Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff. Alternativ kommt auch Pauschalierung nach § 40 Abs 1 Satz 1 EStG mit einem individuellen Pauschsteuersatz in Betracht (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 60 ff). § 40 Abs 2 Satz 1 Nr 5 Satz 1 EStG erlaubt dem ArbG schließlich eine Pauschalierung mit 25 %, wenn er seinem ArbN ein Datenverarbeitungsgerät schenkt; zu Einzelheiten > Telekommunikationskosten Rz 13 ff.
Rz. 59
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Übliche Gelegenheitsgeschenke unterliegen nicht der Schenkungssteuer (§ 13 Abs 1 Nr 14 ErbStG).
Wegen der Gewinne aus einer betrieblichen Verlosung > Preisgelder. Ergänzend > Letztwillige Verfügung, > Soziale Leistungen des Arbeitgebers.