Zusammenfassung
Auf einen Blick: Der Grundfreibetrag stellt das Existenzminimum von der Besteuerung frei. Erzielt der ArbN aus mehreren Quellen geringfügigen Arbeitslohn, kann der Grundfreibetrag auf mehrere Dienstverhältnisse verteilt werden. Dafür muss aber das Finanzamt eingeschaltet werden. |
A. Allgemeines zum Grundfreibetrag
Rz. 1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Der in den Steuertarif und die Steuertabellen eingearbeitete Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG) nimmt das steuerliche Existenzminimum des Stpfl von der Besteuerung aus. Verfassungsrechtlich gewährleistet wird ein unbesteuerter Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau. Dazu gehören nicht nur Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung – sächliches Existenzminimum –, sondern zB auch Beiträge zu einer Versicherung, die Leistungen im Krankheits- und Pflegefall im Umfang der Sozialhilfe sichert (BVerfG 120, 125 = DB 2008, 789). Zu Einzelheiten > Existenzminimum. Ergänzend > Lohnsteuertarif.
B. Übertragung des Grundfreibetrags auf ein anderes Dienstverhältnis
I. Einführung
Rz. 2
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die ESt nach Maßgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM; vgl § 39 Abs 4 iVm § 39e EStG) durch Abzug vom > Arbeitslohn erhoben. Bezieht ein Stpfl gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder ehemaligen Dienstverhältnissen, wird jeder der ArbG unabhängig voneinander die ELStAM beim BZSt abrufen (vgl § 39e Abs 3 Satz 2, Abs 4 Satz 2 EStG). Derjenige ArbG, der den Abruf zuerst als Haupt-ArbG vornimmt (erstes Dienstverhältnis), erhält familiengerechte > Lohnsteuerabzugsmerkmale, also vor allem die Steuerklasse I bis V. ArbG die sich als Neben-ArbG beim BZSt melden, wird als > Lohnsteuerabzugsmerkmale die Steuerklasse VI übermittelt (vgl § 39 Abs 4 Satz 1 Nr 1 iVm § 38b Abs 1 Satz 2 Nr 6 EStG).
Rz. 2/1
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Nimmt der ArbG den LSt-Abzug nach Maßgabe der Steuerklasse VI vor, hat er grundsätzlich auch bei geringem > Arbeitslohn LSt einzubehalten, da bei dieser Steuerklasse keine gesetzlichen Frei- oder Pauschbeträge mit Ausnahme einer Vorsorgepauschale berücksichtigt werden (> Lohnsteuertarif Rz 50). Im Gegensatz dazu werden zur Ermittlung der aus dem ersten Dienstverhältnis einzubehaltenden Steuerabzüge – von der jeweiligen Steuerklasse abhängige – gesetzliche Frei- und Pauschbeträge – vor allem der Grundfreibetrag (> Rz 1) – berücksichtigt (> Lohnsteuertarif Rz 33 – 40). Nur wenn der Arbeitslohn die maßgeblichen Frei- und Pauschbeträge übersteigt, wird LSt einbehalten. Für ArbN, die im 1. Dienstverhältnis einen geringen Arbeitslohn erzielen, fällt deshalb keine LSt an (> Lohnsteuertarif). Bei der Steuerklasse VI, die für ein 2. oder weiteres Dienstverhältnis gilt und keine Freibeträge enthält, fällt hingegen regelmäßig LSt an, selbst wenn das zu versteuernde > Einkommen innerhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt (> Rz 1) und deshalb die einbehaltene LSt nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer ESt-Veranlagung vom FA erstattet wird.
Rz. 3
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Um dies zu vermeiden, können ArbN mit geringem Einkommen im 1. Dienstverhältnis den dort nicht ausgeschöpften Teil des Grundfreibetrags und – abhängig von der Steuerklasse – auch andere Freibeträge (> Lohnsteuertarif) auf das 2. und ggf weitere Dienstverhältnisse übertragen. So kann einem ArbN, der an mehreren Stellen geringe Einkünfte bezieht, ein größerer Teil dieser Einkünfte ohne LSt-Abzug ausgezahlt werden. Dazu ist es erforderlich, dass das FA einen Freibetrag in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrags, bis zu dem nach der Steuerklasse des 1. Dienstverhältnisses keine LSt zu erheben ist, für das 2. oder weitere Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI feststellt (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG). Zum Ausgleich wird gleichzeitig ein Betrag in derselben Höhe für das 1. Dienstverhältnis festgestellt, der für den LSt-Abzug dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (> Hinzurechnungsbetrag).
Rz. 4
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Die Regelung ist für geringfügig Beschäftigte, ArbN mit geringem Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen oder Betriebsrentner mit Versorgungsbezügen aus mehreren früheren Dienstverhältnissen gedacht, aber nicht auf diese Zielgruppen beschränkt. Ihre sachliche und persönliche Begrenzung ergibt sich vielmehr aus der Anknüpfung an den Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Freibeträgen auf den anderen > Ehegatten ist nicht zulässig. Zur Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags > Rz 8.
II. Die Voraussetzungen im Einzelnen
1. Bildung eines Freibetrags bei Steuerklasse VI
Rz. 5
Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Das > Wohnsitz-Finanzamt stellt auf Antrag für ein 2. oder weiteres Dienstverhältnis einen vom > Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag fest (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG), der zum Abruf als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den ArbG beim BZSt bereitsteht. Entsprechendes gilt für die vom > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG nach § 39 Abs 3 EStG ausgestellte > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eines unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN iSv § 1 Abs 2 EStG oder § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff [19], 20ff [29]). ...