Änderungen Höchst-, Frei-, Pauschbeträge zum Jahreswechsel

Für die laufende Lohnabrechnung ist es hilfreich, immer die aktuellen Höchst-, Frei- und Pauschbeträge im Blick zu haben. Eine Übersicht zu den wichtigsten Zahlen und Beträgen zur Lohn- und Einkommenssteuer, bei denen es zum Jahreswechsel 2024/2025 Änderungen gibt. 

Die Tabelle gibt Ihnen in alphabetischer Reihenfolge einen schnellen Überblick, welche Beträge (Höchstbeträge, Freibeträge oder Pauschbeträge) sich zum Jahreswechsel ändern. Sie sehen sowohl die Werte für 2025, als auch die von 2024.

2025 

Euro

2024

Euro

Altersentlastungsbetrag (Änderung durch laufende Gesetzgebung vorgesehen)

  • Höchstbetrag
  • Prozentsatz


627
13,2 %


646
13,6 %

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

1.230

1.230

Ausbildungsfreibetrag

1.200

1.200

Betriebliche Altersversorgung

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis
an einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder für eine
Direktversicherung
 

  • steuerfrei bis jährlich 8 % der BBG/West
  • Höchstbetrag bei Beendigung des
    Dienstverhältnisses
    (Vervielfältigungsregelung):
    max. 4 % der BBG/West x Dienstjahre,
    max. 10 Jahre 
  • Höchstbetrag bei Nachzahlung 
    (Nachholung):
    max. 8 % der BBG/West x Dienstjahre,
    max. 10 Jahre

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten 
Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte 
Pensionskasse

  • steuerfrei bis jährlich 3 % der BBG/West




7.728
38.640

 


77.280



 

3.864




7.248
36.240
 



72.480
 



2.718

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II)

4.260

4.260

Grundfreibetrag

11.784 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden)

11.784 (Dieser Grundfreibetrag ist in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden; für Januar bis November 2024 galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Grundfreibetrag von 11.604 Euro)

Homeoffice

  • Pauschale pro Tag
  • Höchstbetrag

6

1.260

6

1.260

Kinderfreibetrag

  • je Elternteil




  • Gesamter Freibetrag Ehegatten (einschließlich Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)

3.306 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden)




9.540 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden)

3.306 (Dieser Kinderfreibetrag war in der Entgeltabrechnung nur für Dezember 2024 anzuwenden; für Januar bis November 2024 galt anders als im Veranlagungsverfahren ein Kinderfreibetrag von 3.192 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 6.384 Euro.)


9.540




Sachbezugswerte

Unterkunft (pro Monat) 

Mahlzeiten (pro Tag) 

  • Frühstück 
  • Mittag-/Abendessen

313



2,30
4,40

278



2,17
4,13

Solidaritätszuschlag, Nullzone

  • Steuerklasse I, II, IV, V und VI
  • Steuerklasse III

18.130 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden)

36.260 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden)

18.130




36.260



Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrages in den ELStAM (Änderung durch laufende Gesetzgebung vorgesehen)

  • bei Einzelveranlagung
  • bei Zusammenveranlagung

Hinweis: Neuer Gesetzestext seit 2023 "Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)"; bei Ehegatten "Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag". 



13.050 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden)


24.870 (Betrag soll laut Bundesregierung im Veranlagungszeitraum 2025 ggf. rückwirkend erhöht werden)

13.050




24.870
 

Versorgungsfreibetrag (Änderung durch laufende Gesetzgebung vorgesehen)

  • in % der Versorgungsbezüge
     
  • Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

990
13,2 %







297




 

1.020
13,6 % (Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 Euro, Zuschlag 288 Euro)



306 (Für die Entgeltabrechnung galten aufgrund rückwirkender Änderungen durch das Wachstumschancengesetz andere Werte als im Veranlagungsverfahren: 12,8 %, max. 960 Euro, Zuschlag 288 Euro)

Die komplette Übersicht über die lohn- und einkommensteuerlichen Werte finden Sie hier


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Jahreswechsel 2025: In unserem Überblick erfahren Sie, welche HR-relevanten Gesetze und Änderungen in Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung Sie im Blick haben sollten.



Schlagworte zum Thema:  Lohnabrechnung, Lohnsteuer, Jahreswechsel