Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Entschädigung für Verdienstausfall, die ArbN nach diesem Gesetz bei Arbeitsverbot oder – wie etwa in Zuge der Corona-Pandemie häufig der Fall – bei einer behördlich angeordneten Quarantäne gewährt wird, ist gemäß § 3 Nr 25 EStG steuerfrei. Erhält ein ArbN aber freiwillig oder aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung mehr als ihm nach dem Infektionsschutzgesetz zusteht, besteht Steuerpflicht (vgl DB 1976, 984 zum Bundesseuchengesetz). Steuerfreie Entschädigungen für den Verdienstausfall unterliegen dem > Progressionsvorbehalt Rz 9/5 (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst e EStG). Sie können deshalb ua dazu führen, dass eine andernfalls etwaig nicht notwendige Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 55 ff) verpflichtend wird (dazu zB Hilbert, NWB 2021, 1073).

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