Rz. 3
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die Bekanntheit und der Erfolg von Influencern gehen idR einher mit der Anzahl der Anhängerschaft (sog Follower; aus dem Englischen: to follow; Übersetzung: jemandem folgen). Eine hohe Zahl an Followern führt zu einer automatisierten Vervielfältigung und Verstetigung der Präsenz des Influencers und folglich auch zu einem entsprechend hohen Werbeeffekt für die präsentierten Produkte oder Dienstleistungen. Um die Anhängerschaft zu erhöhen, werden zB regelmäßig Gewinnspiele angeboten (vgl > Rz 15 Weiterführung 2 Beispiel 9).
Rz. 4
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Der überwiegende Teil der Influencer ist gewerblich tätig (vgl zB den "Steuerguide für Influencerinnen und Influencer" des FinMin BW aus Juni 2022). Dabei ist für eine Einordnung eine Betrachtung der gesamten Tätigkeit eines Veranlagungszeitraum maßgeblich (vgl zur USt BFH 71, 549 = BStBl 1960 III, 453; ausführlich zur Qualifizierung der > Einkünfte bei Influencern Homuth, NWB 2018, 1891 sowie Brunckhorst/Sterzinger, DStR 2018, 1689). Darüber hinaus ist jedoch auch eine Ausgestaltung zwischen ArbG und ArbN in der Praxis geläufig. Zur weiteren Abgrenzung vgl > Arbeitnehmer Rz 13, 20 ff, 35 ff. Soweit zusätzlich zu den Produkten oder Dienstleistungen des eigenen ArbG weitere Marketingtätigkeiten ausgeübt werden, kann neben einer insgesamt unselbständigen Tätigkeit auch eine gemischte Tätigkeit gegeben sein. Dh neben der nichtselbständigen Tätigkeit ist eine gewerbliche/selbständige Tätigkeit vorhanden (> Arbeitnehmer Rz 75 ff) oder aber es bestehen > Mehrere Dienstverhältnisse. Vgl zB > Berufssportler. Ferner ist eine "Vergütung" durch > Aufwandsentschädigung Rz 62 möglich. Soweit diese Vorteile nicht Ausfluss aus dem Dienstverhältnis sind, liegt keine Qualifikation als Arbeitslohn vor (> Arbeitslohn Rz 44 f).
Zur weiteren Differenzierung zwischen gewerblichen bzw selbständigen Tätigkeiten und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vgl > Arbeitslohn Rz 144 ff.
Die Nutzung der privaten Plattformen der ArbN für betriebliche Zwecke des ArbG bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien. Dies nicht nur für Zwecke haftungsrechtlicher Bestimmungen, sondern primär um eine Abgrenzung zwischen gewerblicher/selbständiger und unselbständiger Tätigkeit bei entsprechenden Beiträgen auf den Plattformen zu regeln (vgl Niklas/Köllmann, ArbRB 2020, 277).
In einer durchaus vermehrten Fallzahl wird der Influencer selbst zum > Arbeitgeber, um die wachsende Präsenzkraft mittels entsprechender > Arbeitnehmer (ggf über > Geringfügige Beschäftigung) bewerkstelligen zu können.
Rz. 5
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.