Rz. 18
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Hinsichtlich grundsätzlicher Bestimmungen zum Steuerabzug vgl > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff. Nach steuerlicher Einordnung der Einkunftsart siehe zu Ausführungen bei besonderen Berufsgruppen > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff.
Zu Hinweisen betreffend den Steuerabzug nach § 50a EStG durch einen inländischen Vergütungsschuldner vgl die allgemeinen Grundsätze > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Betreffend der Überlassung von Rechten ergänzend > Model Rz 2.
Vergütungen von Betreibern ausländischer Onlineplattformen iZm Werbung auf ua sozialen Medien unterliegen nicht dem Steuerabzug iSd § 50a Abs 1 Nr 3 EStG (BMF vom 03.04.2019, BStBl 2019 I, 256; zustimmend Linn, DStR 2019, 418; aA Hruschka, DStR 2019, 88). Diese Freistellung findet demnach insbesondere Anwendung beim Affiliate-Marketing (vgl > Rz 6). Inwieweit sich die gesamte Tätigkeit von Influencern, neben dem Affiliate-Marketing, auf die Regelungen des BMF-Schreibens aaO zur Verneinung des Steuerabzugs erstreckt, ist fraglich und von der jeweiligen Tätigkeit des Influencers abhängig sowie von der individuellen Vereinbarung mit dem Vergütungsschuldner. Auch die inländische Darbietung und Verwertung ist dabei von Bedeutung und es kann sich ferner eine Verpflichtung zum Steuerabzug aus § 50a Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG ergeben (vgl mit weiteren Ausführungen und mwN Busemann/Gilson, DStR 2019, 2178; Scheerer/Wionzeck, DStR 2021, 1449).
Beispiel 10:
Der Berliner Influencer B lebt in Madrid und betreibt ein Instagram-Profil mit 100 000 Followern. Er präsentiert in kurzen Abständen deutschsprachige Aufnahmen (Bilder/Videos) zu seinen Erlebnissen in Urlaubsreisen. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang auch ortsunabhängig Werbung zu Reiseprodukten des Herstellers R veröffentlicht. Diese Präsentationen sind mit Verlinkungen zu einem vergünstigten Erwerb dieser Produkte beim Hersteller versehen. Für den Erwerb dieser Produkte auf diesem Vermarktungswege erhält B eine Vergütung bzw Provision von R.
Bei den Zahlungen handelt es sich um Vergütungen gemäß § 50a Abs 1 Nr 3 EStG, die gemäß BMF-Schreiben vom 03.04.2019 (BStBl 2019 I, 256) nicht dem Steuerabzug zu unterwerfen sind.
Zu einer Besprechung der grenzüberschreitenden Besteuerung von Influencern am Beispiel > Dubai vgl Keuper/Kölbl, IWB 2022, 503.
Rz. 19
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Agieren ausländische > Künstler (siehe auch > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50 ff) als Influencer im Rahmen digitaler Darbietungen über soziale Medien in Echtzeit (dh "live") im > Inland, unterliegen die Vergütungen dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG (Holthaus, ISR 2021, 377).
Beispiel 11:
Ein österreichischer Tenorsänger tritt im Opernhaus in Düsseldorf auf. Der Auftritt wird auf der sozialen Plattform Facebook live via Stream übertragen. Der Tenorsänger wird dafür mit 1 000 EUR vergütet.
Die inländische künstlerische Darbietung unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG.